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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
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RechtsOrdnung.Vatters ehelichen Haußfraw. Oder aber der Vatter sich wissentlichvermischt/ vnd leiblich zuschicken hette mit seines Sohns Eheweib.Zum vierdten / So der Sohn verkehret oder verhindert den Vatter / Oder aber der Vatter den Sohn sein Testament zumachen / oderGeschefft zuthun / in solchen Güteren / die er zu verschaffen vnd zuuer-geben hat.Zum fünfften / So die Kinder weigeren oder versaumen demVatter Nahrung zugeben / oder notturfftig Artzney mitzutheilen / oderso der Vatter Sinloß vnd vnuernunfftig ist / vnnd alßdann durch dieFreunde oder andere frembde Personen dieselbige Kinder ersucht wor-den / vnd solche Nahrung / Artzney / vnd Vnterhaltung ihrem Vattermitzutheilen / vnd sie das daruber veracht hetten / so soll ihnen als vn-getrewen Kinderen / die Vätterliche Erbschafft entnommen werden /vnd dieselbige den Verwandten / Freunden / oder frembden Personendie solche Vnterhaltung gethan / folgen. Vnd soll hinwiederumb auchin dem gleichheit gehalten werden / da der Vatter seinen Sohn derSinloß vnd vnuernunfftig ist / mit notturfftiger Vnterhaltung / Artz-ney/ vnd anders nit versehen noch versorgen würde/ daß er dardurchenterbt werden köndte.Zum sechsten / So die Söhne sich nicht wollen verpflichten nochBürg werden vor jhre Elteren/oder aber die Elteren vor ihre Söhne/so die in vnzimlichen Gefengnuß eingezogen seynd. Gleichwol aber be-rürt dieser fall nicht die Töchter / dieweil dieselbe nicht mögen Bürgwerden.Zum siebenden / So der Sohn ein Ketzer / vnnd der Vatter einChrist / oder aber der Vatter ein Ketzer / vnd der Sohn ein Christ ist.Zum achten / So die Kinder mit gewaltsamer That vnd Freuelihre Elteren schlagen vnnd beleidigen/ oder sonst gegen sie vnerbare/schwere / vnd vnbefugte Vngerechtigkeit vnd Freuel vornehmen the-ten / darumb sie billig ihrer elterlichen Güter enterbt werden.Zum neunden / So die Töchter sich nicht wolten bestaden lassenzu der Ehe / vnnd doch der Vatter sie nach seinem vermögen / vor vndehe sie fünff vnd zwantzig Jahr alt worden / hette verheyraten wollen /vnd daruber sich in ein vnkeusch leben vnd wesen begeben hetten.Wo aber der Vatter an solcher ihrer bestadnuß oder verheyratenseumig / vnd sie in vorbestimpter zeit vnnd meinung nicht verheyrathhette / so soll sie darumb nit enterbt werden.Von