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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
LIX
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RechtsOrdnung.rend vnd liegend / wie die namen haben mögen / gleich miteinander / vormenniglichen.Wo aber Söhne vnd Töchterkinder / Enckelen / Vrenckelen / oderander in rechter absteigender Linien seyn / dieselbe sollen an stadt ihrerabgangenen Elteren / mit deß verstorbenen Kinderen / in stammen er-ben / inmassen jre Elteren wo sie im leben weren / geerbt hetten. Vnd soAnherr oder Anfraw nicht leibliche eheliche Kinder / sonder in der rech-ten absteigenden Linien andere Erben in gleichen graden verliessen / diesollen alle gleich mit einander erben.Von erbung vnd succession geehligter Kinderdurch nachfolgende Heyrath.Cap. 71.O auch Mann vnd Weib vor ihrer Ehelicher versamb-lung / natürliche oder leibliche Kinder miteinander het-ten/ vnd sich darnach in Sacrament der H. Ehe erge-ben / vnd dardurch solche Kinder ehelich machen theten /so erben dieselbe Kinder gleich mit anderen nachfolgen-den Erben / welche in staender Ehe gezilt / vnd rechte Erben seyndt.Von fellen vnd vrsachen darumb die Elteren jhre Kin-der / vnd hinwiederumb die Kinder ihre Elteren enterbenmögen / souern die wie Recht erwiesen vndwahr gemacht werden.Cap. 72.Von ersten / So das Kind seinen Vatter/ oder der Vat-ter sein Kindt in Recht beschuldigen vnd verklagen theteeiner grossen Vnthat / die Leib vnd Leben antrifft / vndzu Latin Crimen Capitale genent wirdt / außgenommenin dem Laster beleidigter Mayestat / oder Ketzerey / inwelchen sie beyde sich gegen einander verklagen vnnd beschuldigenmögen.Zum andern / So das Kindt seinen Vatter mit Gifft beschedigt /oder zu beschedigen vnterstanden hette / vmb ihnen darmit von dem Le-ben zum Todt zu bringen. Oder aber der Vatter solches wider seinKindt vorgenommen / oder zu thun vnterstanden.Zum dritten / So das Kindt vnterstanden hette / sich wissentlichzu vermischen vnnd zu beschlaffen die Stieffmutter seines leiblichenVattersF iiii