Druckschrift 
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
LVIII
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RechtsOrdnung.lviijauch in Pestilentz vnd anderen sorglichen Kranckheiten/ für den Pa-storen vnd zweyen oder dreyen Zeugen darzu sonderlich erfordert vndgebetten / allein in beweglichen farenden Haab vnd Gütern / vnd nichtin erblichen ligenden vnd vnbeweglichen in obbestimpten vnseren Für-stenthumben gelegen (ausserhalb der gewonnen vnd geworben Güteren) vnter welche erbliche Güter auch verstanden vnd begriffen wer-den alle Güter / Zinsen vnnd Renthen / so erblich oder ablösig vnnd inHylichs Noteln / Erbtheilungen vnd Vertregen / oder anderen gescheff-ten für Erbschafft gemacht worden / welche alle vnd besondere nach al-ter gewohnheit vnd hergebrachten gebrauch / nicht sollen noch mögenbestendiger weiß durch ein Testament vbergeben werden.So auch einige Person von jemandt anders bedrangt würde / seinTestament vnd letzten Willen vnbilliger weiß/ vnd anders dann ihmegeliebt / in solchen beweglichen vnd farenden Habe vnd Güteren auff-zurichten / so soll dasselbig krafftloß vnnd von vnwerde seyn / auch derBedranger/ da er ausserhalb deß Testaments/von deß abgestorbenenverlassenen farenden Habe vnnd Güteren ichtwas hette bekommenmögen / dasselbig damit als mit der that / verwirckt haben. Wie solchePeen vnd Straff auch gegen den stat haben sol/ der die auffrichtungeines Testaments / der beweglichen vnnd farenden Habe vnd Güterhalber verhinderen würde.Vnd gleich wie die Elteren einem jhrem Kindt oder Enckelen / fürden anderen / etwas auß ihren beweglichen vnd farenden Gütern fürauß/ vnd doch ohn abzug vnd schmelerung deß gebürenden Kindt vndnatürlichen Antheils oder legitimæ, zuordnen mögen / Also auch dasie vngerahten Kinder oder Enckelen hetten/ vnd von dero wegen einmercklichs außgegeben / so mögen sie solchen vberigen Kösten in ihrenTestamenten den vngerahten Kinderen oder Enckelen abziehen / vndden anderen Miterben dardurch ein zimliche erstattung zuordnen.Von succession vnd erbung in absteigender Linien /ohn Testament oder geschefft der Elteren.Cap. 70.Ann Vatter vnd Mutter ohn Testament vnd Ord-nung ihres letzten Willens mit Todt abgehen / vndleibliche eheliche Kinder / Söhne vnd Töchter hin-der ihnen verlassen / so erben dieselbige Kinder alleVätterliche vnd Mütterliche Habe vnd Güter / fa-rend