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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
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LVII
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lvijRechtsOrdnungwandten im Rechten verantwort vnnd vertretten / soll die restitutionvnd verfrischung ihme nicht weiters geschehen/ dann daß er von demaußgesprochenen Vrtheil / vnd was darauff gefolgt / appellieren, vnndsein appellation verfolgen möge.Wo auch einer auß bewerter vnd billiger / jedoch nit notturfftigervrsach (als da einer in frembde Landt zur Scholen oder Vniuersitet ge-zogen) außlendig were / derselbig / wo er in zeit seines abwesens nit ver-tretten/ vnd gleichwol gegen ihnen geurtheilt/ soll auch nach beschehe-ner restitution verfrischt / vnd nochmals zu Recht gehört werden.Hinwiederumb / so einer außlendig were nicht auß bewerter vndbilliger vrsachen / dann allein auß notturfft / als der jenig / der deß Landsverwiesen/ oder in frembden Landen gefenglich gehalten wird / demsel-bigen wird auch wider das jenig / so in seinem abwesen gegen ihnen ge-handelt / nach vorgehender erkandtnus der Sachen / mit der restitutionvnd verfrischung geholffen.Imfall aber einer williglich/ vnd auß eigener vrsach sich außländig hielte / als die Kauffleute so ihren Kauffhandel ober Meer / vnd ananderen frembden orten suchen / vnnd demselbigen nachziehen / denenbringt jhr abwesen im Rechten solchen nachtheil/ daß sie nach geübterhandlung nicht gehört oder restituirt werden sollen. Vnd vielmehr solldenen / so auß sonderlichem fürsetzlichem Vngehorsam vnnd eigenemMuthwillen / damit sie dem Rechten entfliehen mögen / sich abwesentmachen / dieweil sie am allerstrafflichsten seynd / die verfrischung abge-schlagen werden.Vnd wann die restitution, ergentzung oder verfrischung gegen dasjenig / so für dem Endurtheil ergangen / begehrt / mag dieselbige durchdie Ambtleuth eines jeden orts nach befindung mitgetheilt / oder abge-schlagen werden. So aber nach eröffnung deß Endurtheils / oder be-schehener vollenstreckung desselbigen / vmb die verfrischung angesucht /soll sie allein durch die hohe Fürstliche Obrigkeit geschehen.Von Testamenten.Cap. 69.Smag jederman in Vnseren Fürstenthumben Gülichvnnd Berg gesessen / oder darin begütet / dem es nichtnach ordnung vnd satzung gemeiner Recht verbotten /sein geschefft deß Testamets vnd letzten willens machenvor Notario, oder aber Pastoren vnd vier Zeugen / oderauchF