RechtsOrdnung.lvjhandlung erscheinen / auffgangen weren / die mögen durch das Ge-richt sonder den Eydt der Partheyen / taxirt vnd geschätzt werden.Wo aber neben den gewöhnlichen Gerichtskosten (welche von derzeit daß der Gerichtliche krieg angefangen / mögen gerechent werden,noch andere kosten / als vmb zeugeführung / Aduocaten zugebrauchen.oder sonst in andere wege auffgangen / sollen dieselbige durch den Rich-ter nicht ehe taxirt vnnd gemessigt werden/ es hab dann die Partheybey ihren Ehren vnd Trewen in eins leiblichen Eydts statt behalten,daß sie die verzeichnete summen notwendiglich hab außgeben müssen /vnd wann solches dermassen geschehen / soll das Gericht berürte kostennach der billigkeit taxiren vnd messigen.Wie / durch wen / vnd auß was Vrsachen dieRestitution, ergentzung oder verfrischunggeschehen mögCap. 68.Jewoll Recht vnd billig / daß die Vrtheil welche inihrer krafft ergangen / furderlich exequirt vnd vol-lenstreckt werden / jedoch dieweil sich zu zeiten be-„⸍gibt / daß die jenigen dargegen die Vrtheil außge-6sprochen / auß rechtmessigen Vrsachen verhindert /ihre gerechtigkeit nicht einbracht / noch appellirt haben / moͤgen sie zu ih-rem Rechten von dem sie gefallen / die restitution oder verfrischung inenmit zutheilen begeren.Vnd mag die Restitution vnd verfrischung nicht allein vor / dannauch nach dem Vrtheil / so fern rechtmessige Vrsachen vorhanden / be-stendiglich geschehen.Als nemlich/ wann die verlustige theile in zeit als der gerichtlich-Krieg geübt / vnd die Vrtheil außgesprochen / entweder in offentlicherredlicher vheden sich enthalten / oder von den Feianden gefangen / oderin sachen den gemeinen nutz belangendt außlendig were / Dieweil der-selbig vor einen abwesenden auß bewerten vnnd notturfftigen Vrsa-chen / geacht wirdt. Wo er dann in zeit seines abwesens durch einenvollmechtigen Mombar / oder seinen verwandten im Rechten nit ver-tretten / sol er in seiner wider kumpst auff sein begehr / zu der gantzer sa-chen / vnd aller geübter Handlung / gleich den münderjärigen restituirt,wider eingesetzt vnd verfrischt werden.So er aber entweder durch seinen vollmechtigen Anwaldt / oderVer-
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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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