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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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LV
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RechtsOrdnung.thäter / oder der in eins anderen Namen ohne gnugsam gewalt appel-lirt, dern Appellation sol nit angenommen werden in massen auch die Ap-pellation nicht zuliessig/ so nicht von grad zu grad an das negst Ober-gericht geschehen/ oder darauff die Partheyen mit gutem willen ver-zegen. Da auch drey gleichmessige Vrtheil außgesprochen / kan dauonnicht appellirt werden.Item / ein Appellation von einer beschwerung so nicht krafft einesEndturtheils hat / geschehen / so folgents durch den Richter reuocirtoder abgeschafft / mag darnach nicht verfolgt werden.Item / wann der Appellant nach gethaner Appellation widerumbvor dem vorigen Richter erscheindt / vnd sich nochmals (ausserhalb soer Abschiedtsbrieff begerte) in handlung inlest / so felt die Appellation,vnd wird dardurch in sich selbst verloschen.Item / von Execution oder vollenstreckung eines Vrtheils wird zuappellieren nit zugelassen / es were dann in der Execution die gebürlichemaß so darinnen gehalten werden sol / vbertretten / dann in dem fall soldem jenigen der durch solche vbertrettung beschwerdt / hülff der Appel-lation nicht benommen werden.Jtem / derselbig welcher ein zeit das jenig wes er schuldig / zubezah-len angenommen/ mag darnach ob es ihnen vielleicht gerewen wür-de / nicht appellieren.Nachdem auch zum offtermal von vielen partheyen auß lauteremmuthwillen / allein vmb die Widerparthey in verderblichen schaden zufüren vnd vmbzutreiben / appellirt wirdt / sollen dieselbige / neben vollen-streckung der vrtheil mit gelt oder leibstraff / so sich solcher mutwil erfin-den würd / nach gelegenheit der personen vnd verhandlung / durch vn-sere Amptleut gestrafft werden.Von Gerichtskosten / wie die taxirt vndgemessigt werden sollen.Cap. 67.Je Gerichliche kösten darinnen die eine Parthey ver-wiesen / sollen durch die parthey so das vrtheil erhalten /klärlich vnd vnterscheidlich / wie / welchen / vnd waruoroder wie viel außgegeben sey / von Item zu Item / in einSzettel verzeichent / dem Gericht vbergeben werden.Wann in der sachen nicht weiter dann gewöhnliche Gerichtsko-sten / als deß Gerichtschreibers vnd Fürsprecher Lohn / Brieff vnd sie-gel gelt / fürgebot vnd dergleichen / die so offenbarlich auß deß GerichtshandlungF