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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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LIV
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RechtsOrdnung.livauff einen verstandt nit zubringen seyn möchten / in dem fall köndten sieals singulares widerfochten werden. Es sol aber der Zeugen sage so vielohn eusserlichen zusatz geschehen mag/ dermassen außgelegt vnd ver-standen werden / daß sie zusammen stimmen/ vnd in der substantz sichvergleichen.Außzug der nichtigkeit außgesproche-ner Vrtheil.Cap. 65.Achdem zu mehrmalen zu verhinderung der vollenstre-ckung die Exception oder Außzug der nichtigkeit außge-sprochenen Vrtheils vorgeworffen wird/ daher nutzlichvnnd gut/ daß die Richter dernhalb gewarnet auch diePartheyen ihres Rechtens destomehr achtnehmen mö-gen / so sol man auff nachfolgende vnterrichtung fleissige anmerckunghaben/ damit alle nichtigkeit in künfftiger zeit verhütet werde.Vnd erstlich / so ist ein jedes vrtheil das auff allen gebotten Feyrtagen außgesprochen / ob wol die Partheyen in die eröffnung verwilligt /nichtig. Dergleichen die weil in zeit der Ferien/die zu notturfft deß men-schen eingesetzt/ als im Arn vnd Herbst/ alle gerichtliche Sachen vndHändel ruhen sollen / darumb so kan zu derselbiger zeit kein krefftig Vr-theil außgesprochen werden/ es were dann sach/ daß die Partheyenauff solche Ferien vorhin verzegen / Alßdann kan das vrtheil als nich-tig nicht widerfochten werden. Wie in gleichem die Vrtheil so der Bittvorgewendter Klagten nicht gemeeß gestelt / nichtig.So kan auch ohne Ladung / wie gleichfals ohne deß Gegentheilsvorbrachte Klag vnd Antwort/ oder gegen die jenigen so minderjährigvnd sinloß/ vnd doch im Rechten nit vertretten/ bestendiger weiß keinVrtheil außgesprochen werden. Were aber ihnen zu gutem Vrtheilaußgesprochen / dasselbig wird bundig vnd krefftig gehalten.Außzug wider die Appellation, warumbdie nicht zuleſſig.Cap. 66.Elcher inwendig zehen Tagen von außgesproche-nem Vrtheil nicht appellirt, oder der forderung dar-umb er zu Recht gestelt/ gestendig/ oder vngehor-samblich außbleiben / oder auch ein offenbarer vbel-thäter,