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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
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LIII
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liiſRechtsOrdnung.dero semptlichen gebrauchen/ dann in dem Fall/ gebe der Bruder jh-me selbst vnd in seinen eigen nutzZeugnuß. Wo sie aber ihre Güter voneinander getheilt / vnd ein jeder sein besonder Haußhaltung hette / mö-gen sie einandern (sofern sie doch sonst fromb vnd erbar) Kundtschaffttragen / doch wird ihre Kundtschafft nicht so viel Glaubens / als wannsie von frembden geschehen / zugestalt.Item Eheleuth / Mann vnd Fraw können einander nicht Kundt-schafft geben.Item / alle Haußgesinde deß jenigen der die Zeugen füret / mögenso lang sie im Dienst seyn / als verdechtig verworffen werden.Außzug wider die Sage vnd Kundt-schafft der Zeugen.Cap. 64. deß Zeugen sage vngewiß sey.Jtem / daß er keine bestendige Vrsach seines wis-sens angezeigt / oder daß dieselbe nicht schliesseCItem / daß der Zeug seine Kundtschafft allein durchhören sagen bewehre / welche zeugnuß ausserhalb Ehe-Ssachen / vnd die Sipschafft oder Magschafft belangen / nit gnungsamoder erheblich.Item / daß die Zeugen sich nicht vergleichen in der Zeit / Malstat /Personen / oder sonst in der Sachen widerwertiglich sagen.Jtem/ daß der Zeugin seiner eigner Kundtschafft ihme selbst wi-derwertig oder zweiffelhafftig.Jtem / daß die Zeugen singulares, das ist / daß ihre Kundtschafftvngleich vnd sonderliche sage sey.Es ist aber so viel diese Vrsach belangt/ durch den Richter oderVerhörer ein fleissig auffsehens zuhaben / vnd zumercken / in welchenPuncten die Zeugen sich vergleichen. Dann ob sie wol sich einer Redein allen Puncten nit vergleichen / so kan dannoch ihre Kundtschafft / alsein gesplissen Kundtschafft nicht verworffen werden.Vnd darumb so der Zeugen sage nit vngleiches Verstandts / son-dern endtlich wol auff eine meinung zubringen seyn möchte/ können siedarumb daß sie nicht eben auff eine weiß geredt/ nicht vor singulares,oder gesplissen Kondte geacht werden.Wo aber die Kundtschafft also gestellet / daß dieselbige sich mit de-ren anderen Zeugensage nicht vergleichen thete / sondern eine anderevnd besonderer meinung were/ vnd also die gegebene Kundtschafftenauf