RechtsOrdnung.Item so ein Instrument, Brieff / Siegel / oder brieffliche Vrkundt /kein vrsach der schuldt oder obligation mitbringen / dargegen mag auchexcipurt werden.Item einer schlechter Copien oder abschrifft / wird ohn das demOriginal oder glaubwürdig Vidimus kein glaub zugestelt.Außzug wider die Personender Gezeugen.Cap. 63.Jewol vermög der Rechten / einem jeden zugelas-sen / zu bewerung der Warheit / lebendige Kundt-schafft zu führen / so seynd doch etliche Personen / dieim Rechten kundtschafft der warheit zu geben / nitzugelassen / Als nemblich daß sie Ehrlose / Meinei-dige / offentliche Ehebrecher / oder die solches Lasters vberwonnen vndverdampt / oder der Lande verwiesen.Item Mörder / Dieff vnd offentliche Reuber / vnd sonst alle die je-nige die vnehrliche Ampter vnd Diensten tragen / brauchen vnd vben /welche doch in mangel anderer frommer Leut / in sachen der beledigterMaiestat vnd dergleichen / geführt vnd auffgenomen werden mögen.So mögen auch ein offentlicher Widersager vnd Feiandt / Itemein Vngleubiger wider einen Christen / vnnd auch gewesener Richter /Aduocat vnd Anwaldt/ in derselbigen Sach darin sie gesprochen vndgedienet / auch Sachwelde / so gewin oder verlust an der Sach darinsie zeugen / haben oder leiden mögen / Item ein Fraw oder Weibsbildtin Testaments sachen / wie dann auch die Zeugen so gekaufft vnnd vn-terricht / oder von wegen ihrer Armuth vnd Lichtferdigkeit verdachtseyn / verworffen werden. Ein Münch aber oder Ordensman magmit erlaubnus seines Obersten zeugen.Die Elteren sollen vor oder wider ihre leibliche Kinder / dergleichenvnnd hinwieder die Kinder wider ihre leibliche Elteren Gezeugnuß zugeben nicht zugelassen oder gedrungen werden / sonderlich in sachen dieLeib / Ehr vnd Glimpff belangen. Aber in anderen sachen da es derGegentheil zulest / oder so man kein ander beweiß haben möchte / alsin Hylichs furwarden / Mächgescheiden / vnd der Kinder Alter / sollensie zu Gezeugen auffgenommen werden.Es kan auch ein Bruder dem anderen kein Gezeuchnuß tragen /sonderlich wann sie in vnuertheilten Güteren mit einander sitzen / vnddero
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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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