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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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RechtsOrdnung.anzeig der vrsach / für Notarien vnd Gezeugen / oder sonst erbaren Leu-ten / auch in gegenwerdigkeit der Partheyen oder ihrer Geschickten /angenommen.Als aber an vielen Gerichteren dermassen bißher gehalten / daßkeine bekennung für gnugsam geacht / es were dann dieselbig nicht al-lein vom Gegentheil / oder seinem Volmechtigen außtrucklich ange-nommen/ dann auch mit sonderlichen vrkunden vnd darlegung etlichsGelts verbonden / dardurch dann die wirckliche krafft der bekantnußzuviel ingezogen vnd beengt/ die Partheien auch mit vnnützen Kostenbeschwert werden. So soll hinfurter ein Gerichtliche bekantnuß /wann die sonst bestendiger weiß geschehen vnnd angenommen/ ob siegleich mit vrkunden nit verbönden / kräfftig seyn / vnd der jenig / der sol-che bekandtnuß gethan / mit Vrtheil angehalten werden / das zu thun /was er selbst bekentlich gestanden.Wiewol auch hiebeuor an vielen Gerichten kein vnterscheidt ge-halten / ob bekennen vnd leugnen in eigener/ oder in frembder geschichtgeschehen soll / daher dem Kläger zugelassen / ehe vnd zuvor er sein Klagoder Articul vermitz seinem Eide vbergeben / den Gegentheil anzuhal-ten / daß er / was gefordert / oder vom Kläger gefragt / alßbald vnd oh-ne weiter bedencken / entweder bekennen / oder aber leugnen soll / wel-ches doch nicht allein gefehrlich / sonder auch der billigkeit vnd natürli-cher Erbarkeit zuwider / daß einer in frembden sachen / die ihme eigent-lich nicht bewust / vnbedechtlich bekennen oder leugnen solte. Demnach soll dieser mißbrauch hiemit abgethan seyn vnd bleiben.Außzug wider ligende Kunde vndbriefflichen Schein.Cap. 61.Ann die einbrachte Brieff vnd Siegel/offenbar In-strument, vnd andere brieffliche Vrkunde geschrapt,durchstrichen / ernewert / oder an Schrifften vnndBuchstaben an den orten da einiger verdacht seynmöcht / mit einer oder verscheiden Händen veren-dert. Oder so der Notarius vnbekant / nicht legal oder auffrichtig / odersonst in seinen instrumenten argwönig vnd verdechtig gehalten / Itemso an den Siegelen oder Vnterschrifft der glaubwirdigen Personen o-der Notarien augenscheinlicher mangel befunden / durch solche vnd der-gleichen außzüge mögen die brieffliche Schein angefochten werden.Jtem