RechtsOrdnung.so seynd etliche fälle / darin kein verjährung statt hat / zu guter vuter-richtung außgezogen / wie folgt: Nemblich / wider die heilsame Christ-liche Ordnung / Zucht vnd Ehr.Wider Stattrecht.Billige gehorsamheit / so die Vnterthanen ihren Obern zu erzei-gen schuldigEin solche Ehe / die wider Recht vnd billigkeit angenommen.Item Acker vnd andere platzen zu gemeinen Nutz gehörig.Dergleichen die Grenitz vnd eusserste ort eines Stiffts / Pfarkir-chen oder Fürstenthumbs.In gemeine offenbahre Landtstraß.Item alle ding so nicht besitzlich / oder mit vnrechtmessigen Titel /als Diebstal / Raub vnd anders besessen.Item die in Arrest vnd Kommer ligen / vnd damit verhafft seyn.Eines pupillen, Wäisen oder Vnmündigen Güter.In Heyligs Gut / welches vmb der Ehe willen sonderlich gefreyetist / ausserhalb da der Mann sich zu verderben zeitlich gestalt / vnnd dieFraw in dem seumig oder nachlessig erfunden würdeIn solch Gut / so einem Kind zugehört / vnd durch den Vatter ver-eussert wird.Item in allen den Güteren die mit Ziel vnd sonderlicher form vndmaß / binnen einer benanten zeit bezahlt werden sollen.In dingen so in zeit offener Vheden vnd beraubung gehandelt.Dergleichen kan auch kein Pechter oder Haußheurer wider seinHerrschafft die verjährung einführen.Wie dann auch derselben mehr / vnd so es die notturfft erfordert /bey den Rechts gelehrten weiter zu befragen.Außzug / damit sich einer gegen sein eigen Bekandt-nuß im Rechten behelffen magCap. 61.Igen bekandtnuß eines Minderjährigen / auch deß dersolche Bekandtnuß auß Zwanck gethan / ist ihme nichtnachtheilig.Item / Wann einer ihme selbst etwaß zu furtheil be-kennet / dasselbig ist / soviel andere belangt / denen solchesnachtheil bringen möcht / von vnwerden. In gleichem ist die bekandt-unß so ausserhalb Gericht geschicht / von vnwerden / sie were dann mitanzeig
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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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