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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
XLIX
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RechtsOrdnung.xlixbeuestigung / vnd zu verhinderung derselbigen / fürwenden / wie er auchalßdann den in Monats frist zu beweisen schuldig.Wo aber ein solcher Außzug ein weittere erkundigung von we-gen der Principal Sachen erforderen thete / so kan derselbig die Kriegsbeuestigung nicht auffhalten.Da nun auch der Beklagter solchen Außzug nach beuestigungdeß Kriegs fürwenden vnd beweisen würde / sol er dardurch der Klagerledigt werden.Von der Praescription oder verjärung vndin was fellen die kein statt hat.Cap. 60.Ls hieroben vermeldet / daß die anförderungen so et-wan zur vnzeit / oder vbermessiglich geschehen / in Rechtverbotten / also werden auch etliche Sachen entnommendurch die Præscription oder verjährung / welche zweyer-ley art vnd natur ist / Die eine wird genant verjährungoder præscription, longi temporis, oder einer langer Zeit / Wie da ist / so ei-ner vnter den gegenwertigen ein Gut zehen Jahr / oder aber vnter denabwesenden/ zwantzig Jahr mit gutem Glauben vnd Tittel besitzlichherbracht / der mag / so er vmb dasselbig Gut rechtstendig gemacht / derverjährung gebrauchen / Die ander verjährung aber wird in Latinischer Sprachen longißimi temporis, das ist / der aller lengsten oder grö-sten zeit / als von dreissig oder viertzig Jahren / genant / welche gegen ei-nen jeden / was Wesens oder Stans der auch sey / fürgewand vnd ge-braucht werden mag. Doch hat in sachen die Kirchen vnd dero Gü-ter belangend / allein die verjährung der viertzig Jahren statt / vnd wi-der die höchste vnd erste Kirch zu Rom / allein von hundert Jahren.Es gehören aber zu einer rechtmessigen Præscription vnnd verjäh-rung der langen zeit wie obgemelt / fünff wesentlicher stuck: Nemblich /ein auffrichtiger guter Glaub / auch fromb Gewissen / Item ein zullessi-ger billiger Tittel / Jtem daß kein lasterliche Boßheit in besitz deß dingsso præscribirt werden soll / erfunden werde / als das durch Raub / Dieb-stal / oder dergleichen etwas besitzlich herbracht / Jtem daß solch Guthden Praescribierenden offentlich zugestalt / vnnd die zeit / wie obgemelt /vnd ohn rechtmessige bekrönung verlauffen sey.Vnnd nachdem die Verjährung offtermal in Recht nützlich ge-braucht / gleichwol aber von jederman nicht gleich verstanden wirdt /ſo ſeynd