Druckschrift 
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
XLVIII
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xlviiiRechts Ordnung.zugs weiß fürzuwenden. Vnd wann dieselbige dargethan / sollen ob-gemelte Personen im Rechten nicht gehört werden / sie seyn dann mitVormünderen / Curatoren oder Actoren versehen / welche den Proces inihrem Namen vollführen mögen / wie vnter den Titelen von den Vor-mündern vnd Curatoren gemelt ist.Vnnd ob gleich solche vngeschickligkeit deß Klägers Person durchden beklagten Gerichtlich nicht vorgewendt/ so sollen doch nicht desto-weniger Richter vnnd Scheffen/ so ihnen das kundig were/ gebürlicheinsehens thun / daß obgemelte Personen mit Vormündern vnd Cura-toren zu dem Gerichtlichen Krieg / wie vorgerürt / versehen werden.Dergleichen Geistliche begebene Personen können den Gerichtlichen Krieg als Kläger / eigener person nicht vollenführen.Item so jemand den andern seiner jnhabender gerechtigkeit / Haabvnd Güter gewaltiglich entsetzt hette/ vnd wolte denselbigen darnachin Recht ziehen / ist der beklagter nicht ehe zu antworten schuldig / er seydann zuuor widerumb restituirt vnd eingesetzt.Außzug wider den Anwaldt.Cap. 58.Je Minderjärigen vnd Geistliche begebene Personen /CItem die jenigen so nicht gnugsamen gewaldt fürbrin-gen / oder versicherung thun / was sie handlen / daß sol-ches ihre Parthey genehm halten woll / auch die so ih-ren gemessen Befelch vnnd gewalt vberschreiten / kön-nen andere Personen / als ihre Mombar vnd Anwelde / nicht vertretten. Wie dann auch ein Weibsbildt solch ampt der Mombarschafftnicht gebrauchen kan / dann allein in Sachen ihrer vnmündigen Kin-der / da sie Vormunder in ist.Außzug so die Kriegs beuestigung vnd Ge-richtlichen Proceß verhindern.Cap. 59.O einer vmb ein Sach die vormals mit Recht ent-scheiden / oder aber vertragen / ober auch præscribirtwere/ widerumb in Recht gezogen/ so mag dersel-big solchen Außzug / der mit Recht entscheiden / ver-tragener oder præscribirter Sach / für der Kriegsbeueſti⸗