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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
XLVII
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xlvijRechtsOrdnung.mit glaubwürdigen Gezeugen / oder anderem bestendigen Schein be-weisen soll. Vnd wann solches geschehen / alßdan sol durch die willkür-liche Richter erkandt werden / ob die Vrsachen deß Argwohns gnug-sam vnd vortreglich seyn oder nicht.Mitler weil / vnnd so der Kläger oder beklagter zween oder dreyScheffen / als verdechtig angeben / vnd die Vrsachen deß Verdachtsgnugsam beweisen würde / so mögen vnnd sollen die vbrige Scheffen /welche mit keiner verdechtigkeit oder argwohn beladen / die Sachenhören/ vnd die durch ihren richtlichen Spruch vnnd Vrtheil entschei-den vnd erörteren.Würde aber der mehrer theil der Scheffen/oder das gantze Ge-richt argwöhnig vnd verdechtig gehalten / vnnd derhalb gnugsam vr-sach vorbracht vnd dargethan. Auff solchen fall sollen die Partheyenvnd Sach vor das negste Obergericht gewiesen vnnd remittirt / auchdaselbst furter Gerichtlich gehört vnd geendigt werden.Es sollen aber obgemelte Vrsachen deß Argswohns oder Ver-dachts gleich in anfang deß Gerichtlichen Kriegs / ehe vnd zuuor mitja oder nein auff die Klage geantwort/ vnd der Krieg beuestigt vorge-wendt vnd bewiesen werden / Es were dann sach daß die Parthey wel-chen diesen außzug gebraucht / solches verdachts oder argwohns vorder Kriegs beuestigung kein wissens getragen / sonder das erst darnacherfahren / vnd solches mit ihrem leiblichen Eydt beweren würde / Alßdan vnd in solchem fall mag gemelter Außzug der verdechtigkeit auchnach beschehener Kriegs beurfligung vorgewendt werden.Vnd wan deß Richters oder Gerichtschreibers personen verdech-tig befunden / sol in deß Richters statt / so lang die Sach gehandelt / einandere ansehenliche redliche vnd verstendige Person / aber in deß Ge-richtschreibers statt / der Gerichtschretber deß negsten Obergerichts /mit vorwissen vnd verwilligung deß Amptmans oder Gerichts / ver-ordent werdenAußzug wider den Kläger.Cap. 57.Achdem die Minderjärigen / Tauben / Stummen /Narren / Vnsinnigen oder verthöner / denen Verwal-tung jrer Güter verboten ist/ vnd andere dergleichenPersonen / im Rechten zu stehen nicht geschickt seyn /so ist dem beklagten zugelassen / solche gebrechen Auß-zugsE iiii