RechtsOrdnung.xlotracts an dem Ort da derselbig geschehen/ mit Recht vorgenommenvnd beklagt werden.Zum andern / welcher an einem frembden Ort ein Vbelthat be-gangen / der wird von wegen solcher Vbelthat / dem Gericht deß Ortsda sie geschehen / vnterworffen / vnd mag an demselbigen Ort beklagtwerden.Zum dritten / wirdt einer seiner wesentlicher häußlicher Wohnunghalb / an demselbigen Ort da sie gelegen / ob er gleich daselbst nicht gebo-ren / dem Richter vnterworffen.Zum vierten / wiewoll einer seiner person halber einen ordentlichenRichter hette/ doch wann derselbig etlicher Güter halb so er jnn hatvnd besitzt / beklagt würde / muß man jhnen vor dem Gericht darun-der die Güter gelegen/ nach Art vnd natur derselbigen mit Recht vor-nehmen.Zum fünfften / wo einer sich verschreiben / verpflichten / oder ver-sprechen würde / an einem namhafften Ort / oder wohin er gefordertwürde / bezalung zuthun / oder zu Recht zu stehen / an demselbigen Ortmag er folgents von wegen seiner zusage mit Recht beklagt werden.Zum sechsten / es mag der beklagter in seiner gegenklag / den Klä-ger vor seinem deß beklagten Richter besprechen/ vnnd ist der Klägerdaselbst zu Recht zustehen schuldig.Zum siebenden/ so etliche Partheyen wissentlich in dem Gerichts-zwangk eines frembden Richters / mit gutem freyen vorbedachtem ge-müth willigen / wie sie das auch vermög der Rechten thun mögen / dar-durch werden sie auch demselbigen Gerichtszwangk vnterworffen.Zum achten / wann die Vormünder vmb gebürliche Rechnungihrer Administration vnd Verwaltung mit Recht vorgenommen / vndaber vnter verscheiden Gerichtern gesessen seyn/ mögen sie vor einemRichter dem sie samentlich nicht vnterworffen/ mit Recht vorgenom-men werden.Wann auch die Sachen darumb der Beklagter an das Gerichtgeladen / vor beschehener verkündigung der Citation oder Ladung aneinem anderen Gericht anhenhig gemacht weren / mag der Beklagterihnen an dasselbig angefangen Recht widerumb zu remittieren vnndhinzuweisen begeren. Vnd so er durch Glaubwürdigen Schein vndvrkundt deß Gerichts da die sach anhengig gemacht/ solches beweisenköndte/ oder so es vom Kläger gestanden/ sol die sach auff deß beklagten begeren wider dahin gewiesen werden / es köndte dan der kläger ge-gründteEin
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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XLV
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