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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
XLIV
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RechtsOrdnung.xliiijvnd aber dieselbige nicht einer Art vnd Natur seyn / sondern etliche dieKriegs beuestigung vnnd den Rechtlichen Proces verhindern/ etlicheaber die Klag oder Hauptsach nicht abstellen/ auch zu jeder Zeit des-Gerichtlichen Kriegs nicht gebraucht vnnd fürgewendt werdenmögen. Damit dann die Richter vnd Scheffen sich darin wissen zuhalten/ wannehe die fürgewendte Außzüge zu zulassen/ oder zu ver-werffen / so wirdt nachfolgende vnterrichtung derhalb gesetzt.Von Exception vnd Außzügen so die Klage nicht ab-stellen / vnd erstlich wider den Gerichtszwangk zu Latingenent Exceptio in competentis Iudicis, &declinatoria fori.Cap. 55.Elcher vor einem Gericht beklagt wirdt / vnnd ver-meint / daß er demselbigen ordentlich nicht vnter-worffen / vnd derhalben nicht schuldig sey daselbst zuRecht zustehen / der sol in anfang deß GerichtlichenKriegs/ vnnd vor beuestigung desselbigen/ sich vongemelten Gericht ab, vnnd vor seinen ordentlichen Richter beruffen.Dann so der Beklagter mit solchem Außzug / biß er auff die Klag ge-antwort / vnd den Krieg bevestigt / oder sich mit Recht eingelassen het.te / wissentlich vnd mit Auffsatz verziehen würde / sol er auff denselbigendarnach nicht mehr gehört werden. Vnd sollen darumb alle Gerich-ter ein auffsehens haben/ daß sie sich keiner Sachen die vnter ihrenGerichtszwangk von wegen deß streittigen Guts/ oder sonst ihrer artvnd Natur nach / nicht gehörig / vnternehmen.So aber der Beklagter auß rechtmessigen Vrsachen vermeinte /daß er dem Gericht dahin er gefordert / nicht vnterworffen / soll er die-selbige vor allen dingen zu Recht gnugsam darthun vnd beweisen.Vnd wiewol ein gemeine Regel ist / daß der Kläger dem beklagten /sonderlich in persönlichen Sachen / vor seinem ordentlichen Richterfolgen soll / so seyn doch etliche fälle / darinnen einer mit außländischenRechten darunder er nit gesessen / noch ordentlich gehörig / vorgenommen werden magVnd erstlich mag einer von wegen deß Contracts, vor einem fremb-den Richter / sofern er da betretten / vorgenommen werden / Alsnemlich / so jemandt an einem andern Ort dann da er gesessen / etwaskauffen oder sonst handtieren würde/ der mag von wegen deß Con-tracts