xliiiRechtsOrdnung.Der Beklagter aber mag sich solcher Kundtschafft vnd Sage inRecht allzeit gebrauchen.Wie Vidimus vnd Transsumptenaußbracht werden sollen.Cap. 53.Achdem die rechtmessige beweisung nit allein mit le-bendigen Personen / sondern auch mit Instrumenten /Brieuen/ Siegelen/ vnnd anderem glaubwürdigenSchein geschicht/ wie hernach von bestendigkeit odervnbestendigkeit derselben / vnter dem Titel / Außzugwider ligende Kunde vnd brieflichen Schein / rc. weitere berichtung ge-geben werden soll. Vnd dann zu mehrmalen die Vidimus vnnd Trans-sumpten nicht ordentlich außbracht / vnd derwegen mit nachtheiligerverhinderung außtreglichen Rechtens verworffen / so soll es mit auß-bringung dero hinfurter wie folgt gehalten werden: Nemblich / wanneiner glaubwürdig Vidimus oder Transsumpt außbringen wolte / soll erden jenigen den solches betrifft / wie sich gebührt / beruffen lassen / vmbzu hören vnd zu sehen / das begehrt Vidimus vnnd Transsumpt, mit be-stimmung einer benenten Zeit vnd Tags/ nach gelegenheit der Nähevnd Ferne deß abwesenden / außzubringen. Wann das nun gesche-hen / auch die Originalbrieff / Siegel oder ander vorbrachter Schein /an ihren Siegelen / Schrifften vnd anders ohne mangel befunden / somag das begehrt Vidimus oder Transsumpt, es komme der erforderteoder nicht / mit erkandtnuß deß Gerichts / als glaubwürdig vnd kräfftig erlangt vnd außbracht werden. Welches auch darnach souiel glau-bens hat / als die rechte Originalia vnd Hauptbrieff. Wo aber einigeBrieff vnd Siegel / oder ander Schein zu vidimieren vorbracht / wel-che an Siegelen / Schrifft oder anders mangel bekommen / so sollendieselbige gleichwol vidimirt werden / Doch deßfals solchen mangel indem Vidimus mit zu vermelten vnd anzuziehen.Von exception vnd Außzügen.Cap. 54Achdem die Beklagten (denen alwege souiel wüelichdas Recht zu fliehen / vnd dasselbig zu entweichen ver-günt ist) etliche Außzüge die ihnen nach ihrer mei-nung gebüren sollen / Gerichtlich für wenden mögen /vndE ij
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
XLIII
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten