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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
XLII
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RechtsOrdnung.xlijWie die Zeugen vor der beuestigung deßkriegs Rechtens zu ewiger gedechtnuß ge-fuhrt werden mögen.Cap. 52.Elcher gestalt die Zeugen zu beweisung deß jenigenwas gesetzt vnnd angegeben / formlich geführt vnndauffgenommen werden sollen / daruon ist vnter demTitel / Von exception vnd Außzügen / rc. gute vnndnutzliche vnterrichtung gesetzt.Wie wol nun die Gezeugen gemeiniglich allererst nach der beuesti-gung deß kriegs Rechtens vorgestellt vnd auffgenommen werden / soist doch in Recht wol vnnd heilsamlich geordnet / daß der jenig so einerbetraweter oder besorgter verklagung vnnd forderung gewertig seynmuß/ vnd die in Rechtfertigung angestelt werden kündte/ Zeugen zuewiger Gedechtnuß / auch vor zeit der beuestigung deß Kriegs Rech-tens / wie ihme dem Beklagten solches eben kompt / führen mag.Wo aber der Ankläger in sorgen vnd gefehrligkeit stünde / daß sol-che Personen die er zu redlicher Kundschafft führen vnd auffnehmenzulassen gemeint / so gar fern ausser Lands nicht ziehen wolten / odermit solcher Kranckheit oder Alter beladen / daß er deren vor ihrer stel-lung vnd führung möchte beraubt oder benommen werden/ auff solchenfall soll man auß redlicher anzeig desselbigen / auch die Zeugen für be-uestigung deß Kriegs zu führen / vergunnen vnd gestatten.Vnd sollen gleichwol dieselbige angestelte Zeugen vor deß Beklagten ordentlichem Richter oder von seinem Commissarij, oder aber voreinem außwendigen Richter / durch Compasbrieff auffgenommen vndgeführt werden / mit Rechtlicher erforderung der Widerparthey / diedas berürt vnd antrifft/ welche dann ihre protestation oder bezeugungthun / vnd jhre Fragstück / ob sie wil / geben mag / wie sich das gebührtvnd recht ist.Vnd so solche kundtschafft vnd sage geführt vnd geschehen / soll diealso verschlossen vnd vngeöffnet bey demselben Richter biß man derozum Rechten gebrauchen wil / verbleiben.Wann aber die Sach in einem Jahr darnach nicht angefangen /vnd der so solche Zeugnuß geführt hette / Kläger seyn würde / so ist diealßdann krafftloß.Der