RechtsOrdnungxijRechtssatz/ zu volliger beweisung dem Beklagten oder Kiäger/ nachaller gelegenheit vnd vmbstandt der Sachen / Person vnd deß Rech-tens befinden / gestattet werden. Ob auch der jenig dem solcher Eidtauffgelegt / er auch den zuschweren vrbütig / in hangender sachen / eheund zuvor dasselbig beschehen / todts verfallen würde / soll nit desto we-niger sein erbieten geacht werden / als ob er den Eidt geschworen hette.In allwege aber soll der Eidt in malefitz oder peinlichen Sachen(die so klar als die helle Sonne bewerdt werden müssen) wie auch inschmähe sachen / ob gleich die Klag halb erwiesen / nicht gestattet / auchder so meyneidig befunden würde / nach gestalt der sachen vnd Persongeſtrafft werden.So auch ein Parthey der anderen im Recht durch eigen willen /vnd ohn vorgehendt Vrtheil / den Eidt zu thun / vnd darmit sich deroanforderung oder klag zu erledigen anbieten würde/ mag die Partheyder solcher Eidt angebotten wird / den auffnehmen vnd schweren so siewill / oder aber den auffzunehmen vnd zu schweren sich verwidderen /oder so es ihr gefellig/ der anderer Parthey denselben Eidt wiederumbheimstellen. Vnd wird solcher Eidt Iuramentum voluntarium, das ist /will ürlicher Eidt genent.In was fellen Beweisung so auff leugnen vndnein gestelt / zugelassen werden.Cap. 51.Jewol nach setzung der Recht / allein die Beweisungso auff ja vnd beschehene ding gesetzt seynd / in Rechtzugelassen / jedoch wo sich einige Parthey mit ihremleugnen vnnd nein sagen zu behelffen vermeint / vndbegehrt sie damit zuzulassen / Wo dann solch nein sa-gen oder leugnen dermassen mit seinem vmbstenden gestelt / daß mandarauß ja / vnd beschehene ding / nach gelegenheit einer angezogener vndbenenter zeit oder statt / wol verstehen kündte / So mag soche beweisungwohl zugelassen werden. Also auch mag einer daß er nicht zu bezahlenhab / durch anzeigung seiner Haab vnd Güter / vnd gemeine achtungseiner Nachbarn vnd Freunde / sich zu beweisung zuzulassen bitten.Dieweil gleichwol das Nicht oder Nein schwerlich zu beweisen /so soll ein jeder mit solcher verneintlicher beweisung sich nit leichtlich beladen / es geschehe dann auß dringender Noth / vnnd daß er solchesdurch gebürlichen vnd notturfftigen vmbstant thun möge.Wie
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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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