RechtsOrdnung.XXXliche Vrsachen versehenlicher vermütung / zu endledigung der forde-rung / mit Eyden vnschuldiglich/ auch dem gemeinen Rechten vnge-meeß/ beladen/ So ordnen Wir/ wo jemand hinfuro dermassen be-klagt vnnd vorgenommen würde / ohn daß der Ankläger seine forde-rung oder klag dem Rechten gemeeß/ oder aber durch versehenlichsvermütung bewiesen vnnd dargethan/ so soll der Antworter auff seinewäre verneinung vnnd widersprechung deß angemuhten Eyds lediggesprochen / auch der anforderer in abtrag vnnd erstattung der Gerichtskosten vnd Schaden derenthalb erlitten / verdampt werden.So aber die klagende Parthey etwas scheins einer beweisungvnd doch vnnügsam fürbringen würde/ oder versehenliche vermütun-gen vor den Kläger weren/ wie solches in bescheidenheit deß Richtersvnd Scheffen stehet / So soll der Beklagter auff vorgehende bey sei-nem Eydt gethane entschuldigung / nach erkantnuß der Scheffen / vonsolchem spruch ledig erkant vnd absoluirt werden.Da auch jemand den anderen beklagt / vnd der Antworter ver-meint ihme an solcher Klag nicht schuldig zu seyn/ vnd der Kläger seineKlag nicht völlig vnd gnugsam bewiesen hette / so mag der Beklagterdem Kläger seinen Eydt / die forderung oder zuspruch damit zubewe-ren / anbieten vnnd heimstellen. Wolte dann der Kläger seine ange-wendte forderung mit seinem Eydt vnnd Rechten nicht beweren nochdarthun / so soll der Beklagter solcher forderung vnd ansprach ledig er-kandt werden.Wo aber der Kläger eines guten erbarlichen Wandels / Wesensvnd Leumuts were / vnd zu erweisung seiner forderungen allein einenvnd doch glaubwürdigen Zeugen hette / auch die gestalt der Sachen /vnd deß Beklagten Person dermassen geschaffen / daß die vermütungder Warheit dem Kläger einen zufall thete / so mag ihme zu bestetti-gung seiner forderung / der Eydt / als recht ist / gestattet werden. Wo a-ber deren / wie obgemelt / keins geschicht / vnd der Kläger seiner anfor-derung oder verklagung keine beweisung hat / sol der beklagter nach er-kandtnuß deß Rechten/ der Klag ledig erkendt werden/ mit verdam-mung deß Klägers in Gerichtskosten vnd Schaden.All die weil aber die Partheyen in vorhaben vnd arbeit seyn / ihreForderung vnd Sach zu beweisen / vnd ihre notturfft einzubringen / solsolcher Eydt / der zu Latin Iuramentum decisorium genent / vnnd zu entli-chem entscheid / verlust oder gewin der Hauptsachen auffgelegt wird /mit gestattet / sonder allererst nach einbrachter beweisung vnd entlichemRechtssatz
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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