Druckschrift 
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
XXXIX
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Rechts Ordnung.xxxjstehet vnd bekent. Von welchen beweisungen / vnd wie dieselbige erhebtlich geachtet / oder aber widerlegt werden mögen / folgt hernach ein vn-terrichtung / vnter dem titel in gemein gesetzt (von exception vnd auß-zügen/ etc.) Wie dann auch die beweisung durch kundschafft vnd besich-tigung deß augenscheins / die am tag vor augen / daruon auch weiterkein zweiffel seyn mag / etwan geschehen / auch ein offenbar leumut / ge-meine sage vnd geschrey / vor eine beweisung / beuorab in alten sachenvnd dingen gehalten wird.Etliche Sachen werden durch vermuͤtungen bewiesen / welchedoch nicht einer art seyn / Dieweil dern ein theil vnerheblich vnd ver-wurffisch / etliche aber beweißlich genent werden / die auß argwohnvnd verdacht erwachsen/ vnnd doch dergestalt seyn/ daß darauff nichtzu vrtheilen ist. Etliche auch gewaltige vermütungen / so auß gewöhn-lichen zuuersichtlichen dingen entstehen / vnnd daruor geacht werden /daß sie gnugsam bewegung dem Richter zugeben. Wie dann auch et-liche nottürfftige vermütungen seyn/ deren anzeig vnd erklerung in vielwege auß den gemeinen beschriebenen Rechten vnnd Ordnung zuͤbe-finden / auch die mehrentheils in deß Richters vernünfftiglich beden-cken vnd bescheidenheit gestelt werden.Es werden auch etliche beweisungen genent halb Gezeugnuß / alsso allein ein einiger Zeug / oder sonst ander anzeigen oder vermutungda seyn / vnd doch zu der Sach nicht gantz oder volliglich gnug thun.Dieselbige halbe beweisungen werden zu zeiten nach eigenschafft derSachen erstattet durch den Eydt / den der Richter demselben theil sodie halbe beweisung vorbringet / zu gnugsamer erfüllung solcher Ge-zeuchnuß / mit Recht vnnd Vrtheil aufferlegt / souiel nach gelegenheitieder Sachen vnd Personen Recht seynd wird / in welchem doch Rich-ter vnd Scheffen bedencklich / wie folgt / handlen / vnd den Eydt gestat-ten müssen.In Sachen so nicht wie Recht oder durch versehenliche vermuͤtungen bewiesen / niemandt mitEyden zu beladen.Cap. 50.Achdem Erbare fromme Leuth zu zelten vmb vermein-Geld / schuldt oder andere sachen / wider geschicht derWarheit / vnd nit allein ohn vorgehende beweisungder angemaster forderung / sondern auch ohn erheb-liche