Druckschrift 
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
XXXVIII
Einzelbild herunterladen
 

RechtsOrdnung.xxxviijweß auch zu meinen handen gemelten N. zugehörig / in dieser Sachenkompt / das soll vnd wil ich den Vormunderen zustellen / vnd sonst al-les anders thun vnd lassen / das einem getrewen Actor zuthun eigt vndgebürt / Als mir Gott helff / rc.Vnd dieweil sich zum offermalen begibt / daß die minderjährigen /welche im Rechten zu handlen haben / mit keinem Vormunder oderPfleger versehen seyn/ damit dann wegen in vollnführung deß Ge-richtlichen Proceß keine Nichtigkeit begangen werde / soll auff solcherMinderjährigen begehren / Curator ad litem, das ist / ein Vormundetoder Pfleger zum Gerichtlichen Krieg gegeben werden/ Doch mitdem nachfolgenden vnterscheidt / Nemblich / wann der Minderjähri-ger so mit keinem Vormunder versehen / im Rechten Kläger were / vndaber ihme einen Curatoren im Rechten zu setzen vnd zu verordnen / so erdeß durch sein Gegentheil erinnert / oder an ihme begehrt würde / nitbitten wolte/ soll er auff seine Klag nicht gehört werden. Wo aber derMinderjähriger nit Kläger were / dann von einem anderen in Rechtgezogen oder beklagt würde / vnd ihme verordnung eines Curators zumKrieg / der jhnen in der Sachen vertretten möchte / nicht bitten / odernicht erscheinen wolte/ soll ihme nicht destoweniger auff bitt deß Klä-gers / oder durch das Gericht von Ambts wegen / ein Curator zum Ge-richtlichen Krieg verordnet werden/ mit vorgehender ladung/ auff ei-nen bestimbten Gerichtstag zu erscheinen/ zu sehen vnnd zu hören/ ih-me einen Curatoren zu verordnen. Vnd wo er alßdann vngehorsamlichaußbleiben würde / soll gleichwol ihme durch das Gericht ein Curatorgegeben werden/ zu verhütung nichtigkeit deß Proceß/ vnd vergebli-cher Vnkosten. So aber der Minderjähriger alßdann noch nicht er-scheinen / oder einigen Curatorn annehmen wolle / mag der Kläger auffsolch vngehorsamb außbleiben / in desselben Minderjährigen Güter exprimo decreto, das ist / auß erster erkandtnuß / wie sich gebürt / eingesetztwerden.Von Beweisungen ins gemein.Cap. 49Ach besage gemeiner Rechten / beschehen die Bewei-sungen in mancherley gestalt / Als durch lebendige(9Gezeugen / Jtem offenbare glaubwürdige Schrifften /Brieff vnd Siegel / Jtem durch bekandtnuß der Par-theyen/ als da ein theil dem anderen der Sathen ge-stehet