Rechts Ordnung.xxxviseren / verpfenden oder beschweren / vnd so gemelte vnmündige Kinderzu ihrem gebürlichen alter kommen / oder wo es darzwischen nöhtig o-der nützlich seyn würde / auff erforderung deß Gerichts / gebürlicheRechenschafft thun / vnd von meiner Verwaltung rede vnnd antwortgeben / mit volkommener vberlieberung alles deß so der Vormunder-schafft halber zu meinen Handen kommen / vnnd obgedachten meinenPflegkinderen zustehen würde / vnd ich ihnen schuldig / vnd sonst allesdas thun vnd lassen / das einem getrewen Vormunder eigt vnd zuste-het. Alles bey verpfendung vnd verpflichtung meiner Hab vnd Gü-ter / Ohn alle geferde / als mir Gott helff / etc.Von Curatoren.Cap. 48.Jewol nach ordnung der Rechten / die Vormun-⛪derschafft der vnmündiger Söhne zu vierzehenJahren/ vnd der Töchter zu zwölff Jahren sich enDdet / Dieweil aber dennoch solche junge Personen /3biß sie fünff vnnd zwantzig Jahr alt werden / fürMinderjährigen im Rechten gehalten / also daß sie ihres vnuolkom-menen Alters halber ihren Gütern vnnd Handlungen nutzlich nichtvor seyn können / So mögen nach gelegenheit ihrer Güter abermal dienegste Gesipten / wo dieselbe tüglich / oder sonst andere / zu Curatoren o-der Pflegeren auff der Minderjährigen bitt verordnet werden / welchesich halten vnnd mit Eyds gelöbden verstricken sollen / in aller massenals oben im negsten Titel erklert ist.Nachdem aber die Minderjährigen sich selber im Rechten wie vorgesagt / nicht vertretten / noch Mombar setzen mögen / Darumb sollendieselbige durch ihre gesetzte Vormunder (sofern die doch der Sachenselbst vorseyn möchten) im Gericht vertretten werden / welchen auchzugelassen seyn soll / nach bevestigung deß Gerichtlichen Kriegs einenMombar in ihre statt zuuerordnen / aber vor der beuestigung deßKriegs Rechtens mögen sie auch ein geschickte Person in ihre statt,doch nicht anders dann mit erkandnuß vnnd zulassung deß Gerichtsverordnen / welche Person im Rechten Actor genent wird / vnd soll der-selbig nachfolgenden Eydt schweren.Ich N. gelob vnnd schwere / daß ich in dieser Sachen N. deßActor ich Gerichtlich gesetzt vnnd verordnet bin / meines besten fleiß /was ihme nutzlich/ handlen/ vnd was ihme schädlich/ vnterlassen soll/treß
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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XXXVII
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