RechtsOrdnung.xxxvjligendt oder fahrendt / Schuld / Briesse / Register vnd Schuldbücher /ein glaubwirdig Inuentarium in beywesen zweyer Scheffen durch denGerichtsschreiber machen lassen / vnnd von solchem Inuentario denVormunderen glaubwürdige abschrifft gegeben / das Original aberhinder dem Gericht verwarlich gehalten werden.Vnd sol kein Vormunder die befohlen Vormunderschafft / er het-te dann redliche vnd im Rechten gegründete Vrsachen / anzunehmensich widderen. Wann er auch dieselbige angenommen / soll er sie ohnredliche vnd rechtmessige Vrsachen nach erkandtnuß der Scheffen mitauffsagen.Damit auch der vnmündigen Kinder Güter in werender Vor-munderschafft nicht geergert/ dann gebessert werden mögen/ Sollendie Vormunder kein ligendt Gut / oder das für ligendt geacht wird / soihren Pflegkinderen zustehet / verkauffen / vereusseren / oder beschwe-ren / es sey dann vorhin nach Gerichtlicher vnd gnugsamer erforschügoder erfahrung der Sachen durch das Gericht erkent worden / daß esden Kinderen zu verkauffen oder zu verpfenden nöhtig oder nützlich.Dergleichen sollen auch die Vormunder ihrer Pflegkinder Güter / ive-der ligend noch fahrent / kauffen / oder sonst an sich bringen / ohn vorge-hende Richtliche erkäntnußVnd sollen die Vormunder zu der Administration vnd verwaltungnit zugelassen werden / sie haben dann zuuor gnugsame vnd rechtmessige versicherung dem Gericht gethan / das jenig so ihnen nachfolgender Eydt aufflegt zu vollenbringen. Doch sollen die Vormunder sodie Elteren ihren Kinderen verordnen / dem alten brauch nach / mit sol-chem Eydt nit beladen werden.Eydt der Vormunder.Cap. 47.Ch N. schwere vnd gelobe zu Gott / daß ich N. deren Vor-munder ich verordnet bin / Person vnd Güteren getrew-lich vnd erbarlich wil vorseyn / ihr Person vnd Güter ver-tretten vnd verwahren/ die Güter in meinen Nutz nichtCkehren oder wenden / daruber ein rechtmessig Inuentariumauffrichten lassen / sie in vnd ausserhalb deß Rechten trewlich beschir-men / was ihnen gut vnd nutzlich ist / thun vnd handlen / was ihnen vn-nutz vnd schedlich ist / vermeiden vnd verhüten / jre ligende Güter / Zin-sen vnd Renthen ohn richterliche erkandnuß vnd Decret nicht vereus-seren /
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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Seite
XXXVI
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