Rechts Ordnung.xxxvsivten vorhanden / oder hetten rechtmessige entschuldigung / daß sie derVormunderschafft nit fürseyn möchten / oder die anzunehmen nichtschuldig / vnd solches der Obrigkeit anzeigen / oder aber so sie zu solcherverwaldung nit tüglich vnd geschickt erfunden würden / Alsdann sol-len die Richter eins jeden orts geschickte / erbare vnnd fromme Perso-nen / so den Kindern am nutzlichsten vnd trewlichsten fürseyn mögen /darzu verordnen.Es sollen auch die Blutsverwandten / oder so keine vorhanden.die negste Nachbaren schuldig seyn / inwendig Monats frist nach ab-sterben der Eltern / den tödtlichen abgang dem Gericht deß orts anzu-zeigen / vmb die vnmündige Kinder gebürlicher weiß mit vormunde-ren zuuersehen.Dergleichen sol auch in verordnung der Vormunder diese beschei-denheit gehalten werden / daß eingesessene Bürger oder weltliche Per-sonen / so erbar / geschickt / begütet vnnd habselig seyn / anderen vorgezo-gen / vnd darzu gefordert / vnnd mögen nach gelegenheit der vnmündi-gen Kinder Güter/ einer oder mehr darzu verordnet werden.Wiewol auch die Vormunderschafft vnd vndere bürgerliche Emb-ter zu tragen/ den Frawensbilden vermög gemeiner beschriebenenRecht verbotten / jedoch so die Mutter oder Anfraw der Vormunder-schafft ihrer Kinderen oder Enckelen sich wolte vnternehmen / das solman ihnen / vnd erstlich der Mutter / vnnd so sie verstorben were / oderdie Vormunderschafft nit annehmen wolte / der Anfrawen durch vor-gehende erkandnuß zulassen / sie müssen aber vor solcher zulässung sichaller Fräwlicher Freyheit / soviel die Vormundschafft berürt / verzie-hen / vnd alle ihr Haab vnd Güter daruor verpflichten / vnnd so es vondem Gericht auß bestendigen Vrsachen vor gut angesehen / mag jhnenein oder mehr Vormunder zugeben werden. Wo aber die Mutter dieVormunderschafft nit annehmen wolte / soll sie bey straff der Rechten /nemblich auff verlierung deß Kinds Erbfals / innerhalb Jahrs fristVormunder Gerichtlich zu bitten / vnnd verordnen zu lassen schuldigseyn. So auch die Mutter oder Anfraw die Vormundschafft ange-nommen hette / vnd sich zu weiter Ehe wiederumb begeben würde / sollsie zuvor / daß ihre Kinder vnd Enckelen mit Vormunderen versehenwerden / verschaffen / vnnd ihrer gepflegter Vormunderschafft halbdarnach binnen Jahrs Rechnung thun.Es soll ein jeder Vormunder alßbald im anfang der administra-tion von allen Güteren den vnmündigen Kinderen zustendig / sie seyenliegendtD iiij
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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