RechtsOrdnungxxxjsverhüten / vnd soll sonst der gewöhnlichen Gerichtskosten vnd Scha-dens halber / vnd weiters nach befinden der sachen gehalten vnd erkentwerden / als Recht ist.Wie es mit den Vnmündigen vnd denen die in gewaltihrer Vormünder stehen / auch den Sinnlosen sollgehalten werden.Cap. 46.Achdem die vnmündigen / nemblich die junge Söhnevnter vierzehen/ vnd die Töchter vnter zwelff Jaren/alters halb / wie auch die Sinnlosen / welche den völli-gen gebrauch ihrer vernunfft nicht haben / ihren Sa-chen selbst nit vorstehen noch sich verwalten können.so müssen dieselbige durch ihre Vormunder / Pfleger oder Mombarvnter deren titul vnd schirm sie seyn sollen / vertretten werden. Dieweilaber dreyerley Vormünder im Rechten befunden / NemblichTestamentarii, so in Testamenten vnd letzten Willen geordnet.Legitimi, als die negstgesipten oder Verwandten vom Geblüde /welche durch das beschrieben Recht verordnet.Vnnd Datiui, so durch die Obrigkeit oder Gericht in mangel derzweyer vorigen gegeben werden.Damit dann die Richter wissen mögen / wie die Vormunder in ei-nem jeden fall zuzulassen/ sollen sie sich nachfolgender Erklerung ge-meeß halten. Als nemblich: Wo der Vatter oder Anherr ihren ehe-lichen Kinderen vnnd Enckelen / welche berurte Alter nicht erlangt ha-ben / Vormunder gegeben vnd gesetzt hetten / dieselbige sollen vor allenanderen zur Vormunderschafft gelassen werden.Vnd sollen die Kinder vnd Enckelen so in zeit deß Testierers ihresVatters oder Anherren Todts in Mutter leib / vnd noch vngeborenseyn (zu latin Posthumi genant) wo ihnen Testamentsweise Tutores o-der Vormunder verordnet / hierinnen auch begriffen seyn.Wo aber den Kinderen oder Enckelen Testaments weise in massenwie vor erklert stehet / kein Vormunder verordnet / alßdann sollenn dienegste Gesipten Mans personen vber fünff vnd zwantzig Jahr alt / zuder Vormunderschafft gelassen / vnd ihnen die administration vnd Ver-waltung der vnmündigen Kinder / vnd ihrer Habe vnd Güter befoh-len werden.Weren aber keine Vormunder im Testament gegeben / noch Ge-ſipten
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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