xxxiijRechts Ordnung.zwanck da die Sach anhenhig gemacht / mit liegenden Gütern gnug.samlich begütet / also daß solche Güter besser / oder zum wenigsten sogut weren / als die Hauptsach sichertragen kan / deßfals ist er bestimb.te Caution zu thun nicht schuldig.Wie vnzeitliche oder vbermessige forderungabgestelt werden soll.Cap. 45.S werden durch der Partheyen einfaltigen vnuerstand /oder auch freuel vnd mutwillen / etwa viel anfordernn-gen vnd verklagungen in Recht vnzeitlich oder vbermes-siglich eingefurt / derwegen Richter vnd Scheffen in zu-lassung oder verwerffung solcher anforderungen ge-bürliche vnd billige bescheidenheit halten müssen.Dann so jemandt den andern vmb Schuldt / Zinß / hinderstendi-ge Pacht vnd anders in Recht verklagt vnd vornimpt / ehe vnd zuuorder Antworter ihme dem Ankläger das jenig so er fordert/ zu bezahlenvnd außzurichten schuldig/ so soll der Kläger dem Antworter nicht al-lein sein erlitten Gerichtskosten vnd schaden/ auff messigung Richtersvnd Scheffen zu entrichten/ sonder auch vber solchs schuldig vnd ver-fallen seyn / dem beklagten so viel zeit der bezählung halber zugeben / alser jnen vor der zeit oder ziel gebürender bezahlung/ vnbillig vnd vnzeit-lich fürgenommen hat / Es were dann sach / das der Antworter mitler-weil / vnnd ehe der Kläger seine anforderung widerumb zu rechter zeiteinbringen kündte/ auß redlichen verdacht fürfluchtig werden/ oderseine Habe vnd Güter entfrembden möchte.So aber jemandt vmb ein grösser anzahl/ summa oder andersmutwilliglich klägte / dann jme der Antworter schuldig / vnd sich solchsdermassen in Recht erfindet / so sol der Kläger dem Antworter sein er-litten Gerichtskösten vnnd Schaden nach beschehener ermessigung /dreyfaltiglich zu entrichten pflichtig seyn.Wo auch in deß Klägers angewender forderung einiger zweiffeloder irrung fürfallen würde / als daß der etwas ab oder zuzusetzenseyn solte / vnd daher der Ankläger sein sicher vnd endlich begehren o-der forderung nit thun noch setzen möchte / so mag er gleichwol seine be-stimbte forderung vnd begehren auff befindung oder außtrag gebürli-cher rechnung (wo die bestimmung der anforderung durch rechnungfürgenommen werden soll) seigen / vnd damit solche peen deß Rechtensverhüten.D ℔
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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