Rechts Ordnung.xxxijSage vnd Kundschafft der Gezeugen (so die gefürt) auch ander einge-brachter briefflicher Schein vnd Beweisung auff anruffen der Par-theyen / eröffnet / dieselbige Copey dem Widertheil mitgetheilt / vnd Zielgegeben werden / wider die vnd allem einbringen seine ein vnd gegenre-de (so er wil) zu thun/ Wie es dann ihme auch frey stehen vnd zugelas-sen seyn soll / wo es ihme geliebt / alßbald gemeine einrede darwider für-wenden / vnnd zu schliessen / also daß die Sach zu außtreglicher erorte-rung vnd erkandnuß deß Rechten befördert / vnd alle vnnöhtige Ter-min vnd darauß fliessende Bescheid vnd Beyurtheilen verschont wer-den mögen.Von welchen Personen vnd in was Sachenversicherung genommen werden soll.Cap. 44.O der Kläger sein ansprach oder klagschrifft einbrachtmag der Beklagter alßbald begehren / daß der Klägetgebuͤrliche cauzion vnd sicherheit thue / solche angefange-ue Rechtfertigung durch sich oder seinen volmechtigenMombar oder Anwaldt außzuführen / vnnd ob er derSachen niderligen würde / alßdann ihme dem Beklagten allen kostenvnd schaden zu entrichten. Welche versicherung mit glaubwürdigerBürgen/ oder vnterpfandung deß Klägers Güter geschehen soll. Im-fall aber der Kläger solche versicherung vber seinen möglichen fleiß mitBürgen / oder sonst mit verstrickung seiner Güter nit vermöchte / mager sich erbieten / dieselbige sicherheit mit seinem leiblichen Eydt zu thun /welches ihme auch also zugelassen werden soll. Erschiene aber der klä-ger nicht in eigener Person / sonder durch einen volmechtigen / wo dannderselbig ein gnugsame Gewaldt einbracht hette / soll er zu keiner wei-terer caution oder Versicherung getrungen werden. So er aber ent-weder keinen/ oder mangelhafften Gewalt hette/ ist er schuldig/ dieversicherung zu thun / daß sein Principal oder Hauptsacher alles waser handlen werde / genehm haben vnd halten sollHer wiederumb mag der Kläger an dem Beklagten oder seinemMombar begehren / ihme Sicherheit zu thun / dem Rechten außzu-warten / vnd das jenig so er gegen ihme mit Recht erhalten würde / zuentrichten, welche begehrte Versicherung der Kläger oder sein An-waldt alßdann zu thun schuldig ist.Wann aber der Kläger oder der Beklagter/ vnter dem Gerichts-zwanck
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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Seite
XXXII
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