xxxiRechts Ordnung.vnter den Fürsprecheren vnd Mombaren gleich vnd vngeferlich auß-getheilt/ vnd niemand vberschudt werden mög.In Gerichtssachen sol aller böser ver-dacht verschont werden.Cap. 42.Amit auch allerley Nachred vnd verdacht fürkommenvnnd vermitten/ so sollen sich Richter vnd Scheffentäglicher gemeinschafft vnd vnterhaltung deren streit-baren Partheyen enteusseren / vnd sich sonst ihrem obli-genden Ambt / vnd aller Erbarkeit gemeeß halten / vndwo sie mit Sipschafft oder Magschafft-Schwagerschafft / vnd in an-der wege / deßhalben sie von Rechtswegen recusire oder verdechtig ge-halten werden möchten / den Partheyen verwandt / oder auch so sie fürzeit ihres Richrer oder Scheffen Ambts in der Sachen gedient vndgerahten / sollen sie solches anzeigen / vnd sich derselben Sachen gentz-lich entschlagen.Von haltung der ordentlicher ter-min vnd Proceß.Cap. 43.Achdem die Partheyen / vnnd ihre Mombar oder An-0walde / sich etwann vieler vnnöhtiger termin vnnd auß-theilung der Zeit thun gebrauchen/ dardurch dann dieHendel auffgehalten/ vnnd mit schwerlicher Vnkostenverlengert / auch Richter vnd Scheffen verursacht wer-den / dernhalb Bescheidt vnnd Beyurtheil zu geben / so sollen Richtervnd Scheffen zu fürderung außtreglichen Rechtens vnd Sachen derPartheyen / mit gutem ernstem fleiß darauff achtung haben / vnd ver-fügen / daß der Kläger durch sich selbst / seine Mombar oder Anwaldt /auff dem angesetzten Gerichtstag / sein Klag schrifftlich oder mündlichdarthue / der Beklagter / wo er keinen rechtmessigen außzug fürzubrin-gen hette / darauff in rechter zeit antworte / vnnd beyde theil den KriegRechtens befestigen / auch wo sie beyde / oder die eine deß begirig / denEydt für geferde schwerenWann nun solches beschehen / soll dem Kläger ein zeit / nach ermes-sigung vnd gestalt der sachen / seine anforderung / souiel dero verneindtworden / zu beweisen bestimbt / vnd nach verruckung der selben zeit / dieSageD II
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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Seite
XXXI
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