Rechts Ordnung.xxxWie sich Richter vnd Scheffen halten / auch keinvnzüchtig wesen deren Gerichtspersonen vnd Par-theyen gestatten sollen.Cap. 40Ichter vnd Scheffen sollen sich in ihrem wesen / wandelvnd thun / auch eusserlichem schein / aller Zucht / Erbarvnd Billigkeit befleissen / in verfassung der Spruch vndVrtheil einander gutwillig / vnnd mit verhütung allesOmißuerstands anhören / den Partheyen ohne auffhal-tung vnd verzog / außtreglich billig Recht sprechen / auch ernstlich vndbey vermeidung der peen verzogens Rechtens ihnen anzeigen / daß siezu rechter zeit mit aller notturfft in Recht erscheinen / sich auch vnbilli-ger / freuendlicher oder schmelicher wort enthalten wollen. Vnd so je-mandt dem zugegen handlen würde / soll wieder den gebürliche bestraf-fung/ nach gestalt der vberfarung vnd personen fürgenommen werden.Wie man den Armen richtenvnnd dienen soll.Cap. 41.En armen vnuermüglichen Partheyen sol in billichenSachen vnuerzoglich / Summarisch vnd außträglichRecht / zu verhütung aller vnkosten vnd vmbtreibenswiderfahren / vnd wo sie armuts halber kein Redenerhaben / oder die Gerichtskosten nicht bezalen kündten /sonder den Eyd der armut behalten vnd schweren wolten/ daß sie Für-sprecher / Gerichtschreiber / vnd andere Gerichtspersonen nicht beloh-nen / noch den Gerichtlichen Proceß vnd darauß folgenden Vnkostenertragen möchten/ auch ihre Hab vnnd Güter nicht gefärlicher weißvbergeben hetten / vnd so sie nach erhaltenem Recht vnd gewin / zu bes-serem vermögen quemen / daß sie getrewlich vnd vngeferlich einem je-den der gebür nach außrichtung thun wolten/ auch ihrer Armut einglaublich Vrkundt in schrifften von dem Ambtman / Pastor oder Ge-richt deß Orts da sie seeßhafftig / bringen würden / Sollen sie alßdañ /vnd nicht ehe/ zu dem Eydt der armut in massen oberzelt/ gelassen/ vndmit Fürsprecher vnd Mombaren / auch auffschreibung der Handlungvnd Acten versehen werden. In welchem allem Richter vnd Scheffendie bescheidenheit halten sollen / daß die Sachen der armen Partheyenvnter
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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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