Rechts Ordnung.xxvjbegehren. Welche appellation so sie vor Notarien vnd Gezeugen / wiejetzt gemelt / ausserhalb Gerichts/ vnd in abwesen deß Gegentheils o-der seines Vollmechtigen geschehen / folgents dem Richter vnd Schef-fen / dergleichen auch dem Gegentheil binnen Monats zeit insinuirtvnd verkündigt werden sol.Wo aber von Beyurtheil appellirt würde / so soll die appellation al-wege / es sey vor sitzendem Gericht alsbald / oder darnach vor Nota-rien vnd Gezeugen / in schrifften / vnnd nicht mündlich geschehen/ Jnwelcher appellation die vrsachen zugefügter beschwerung außgedruckt /vnd das nicht vnterlassen werden soll.Darumb vnd wo zu rechter zeit / vnd in massen obgemelt / nicht ap-pellirt würde / oder aber die appellation als freuentlich vnd wider Rechtbeschehen / vnzuliessig / soll das Vrtheil sein wirckligkeit erreichen / vndin rem iudicatam ergehen / auch auff solch Vrtheil mit gebürlicher exe-cution vnd vollenstreckung / wie vorstehet / gehandelt werden.Welcher gestalt von der execution außgespro-chener Vrtheil appellirt werden mag.Cap. 35.Ach ordnung gemeiner Rechten / soll von executionoder vollenstreckung eines Vrtheils nicht appellirtwerden mögen / es were dann in der execution diemaß so darinnen gehandelt werden soll vbertretten.OVnnd wo solche beschwerdt der vbermessigkeit / vndsonst rechtmessige exception vnd einred durch die beschwerde Partheyfürgewendt / vnd nicht angenommen / so mag daruon appellirt wer-den. Wie auch so der Richter sich weiters dann der execution vnterzie-hen / oder in dero vollenstreckung etwas betrieglicher weiß vorneh-men wolte.Von newerung vnd attentaten.Cap. 36.Nhangender appellation soll keine newerung / so man zulatin attentata nennet / fürgenommen werden. Darumb& so einer appellirt von einem enturtheil / was alß dann nachgethaner appellation, oder für der appellation, doch alßbaldCnach dem Enturtheil / von newerung vnd attentierung inder sachen fürgenommen vnd beschehen / solches wird genant attentata,vnd
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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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XXVI
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