Druckschrift 
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
XXV
Einzelbild herunterladen
 

Rechts OrdnungxxvNemblich in beweglichen oder vnbeweglichen Güteren / soll dem verlie-renden theil ernstlich gebotten werden / solche liegende oder beweglicheGüter in einer benenten zeit dem Kläger zuzustellen vnd einzuantwor-ten. Wo dann solche einantwortung vnd zustellung nit geschehe / so sollder Ambtman der ort die vollnstreckung thun / vnnd der gewinnendetPartheyen die zuerkente Güter wircklich zustellen lassen.Wo aber die vollenstreckung in persönlichen sachen deß Beklag-ten Person fürnemblich belangent / als vmb gelehent Geld / Schuld /Schaden oder dergleichen sachen geschehen soll / sofern dann das jenigdat in der beklagter verdampt vorhanden / soll die vollenstreckung dar-in geschehen / Wo nicht / vnd nach gestalt der sachen die vollnstreckungin anderen seinen Güteren geschehen muste / alßdann sol man zum er-sten die farende Hab / vnd so dieselbe nicht daran reichen würde / die li-gende Güter / vnd zu letzten deß Beklagten Schuldner / die der schuldgestendig / pfenden oder angreiffen. Es sol aber in der Pfendung vndvollenstreckung diese bescheidenheit gehalten werden / Daß solche Gü-ter so dem verlierenden Theil am wenigsten schaden bringen / vnd dochdem gewinnenden theil zu vollenziehung der Vrtheil gnugsam seyn / ge-nommen / vnnd so dieselbe Pfende inwendig einer bestimpter Zeit (dienach gelegenheit der Personen / oder gestalt der sachen angesetzt wer-den soll) mit gebürlicher vollenziehung der Vrtheil/ nicht gefreyet / sol-len sie durch die verordente executores, Vnterkäuffer / Richter vnd Ge-richtsbotten / wie an einem jeden ort gewöhnlich vnnd wol herbracht /vmbgeschlagen vnd verkaufft werden.Wie von Eydt vnd Beyurtheil sollappellirt werden.Cap. 34.Asich an Vnsern Vnter vnd Hauptgerichtern nachgesprochenem Enturtheil ein Parthey beschwert erfin-det / die mag alßbald im fußstappen oder bey sitzendemGericht / in gegenwertigkeit deß Richters vnd Schef-fen / an ihr negst ordentlich Obergericht / vermög detReichs Ordnung / mündlich appellieren / vnd Abscheidsbrieff begeh-ren / oder aber schrifftlich / doch inwendig zehen Tagen nach außge-sprochenem Vrtheil / von stunden zu stunden zu rechnen / entweder vorRichter vnd Scheffen / so man die bekommen mag / oder vor glaubwirdigen Notarien vnd Zeugen / wie sich gebürt / vnnd Zeugnußbrieffbegeh