xxvijRechts Ordnung.und soll als ein vnbefugte that vnd eigens fürnehmen / vor allen Sa-chen / auch ehe vnnd zuvor die appellation erledigt / nach ordnung derRechten / auffgehaben abgeschafft werden.Wo aber von einem Beyurtheil muthwillig / freuentlich / vnd oh-tie erhebliche beschwerden appellirt, vnd vnuerhindert solcher freuent-licher appellation, in Recht billig gehandelt vnd fortgefahren würde.Dasselbig soll vor keine Newerung gehalten / noch auch abgeschafftwerden / sonder bey kräfften bleiben / solang biß der Oberrichter erkent /daß wohl appellirt, vnd vbel geurtheilt sey.Von den fatalien, vnd wie dieselbige zugelassen.Cap. 37.Oder Richter daruon an Vns oder Vnsere Hauptge-richter appellirt, ist zeit vnnd ziel dem appellanten bestimpi-in welcher er seine appellation verfolgen soll / so muß derappellant solchem nachkommen / sonst wird sein appellationdesert vnd verloschen.Wo aber der Richter kein zeit nennet / sollen die appellanten inner-halb dreyer Monaten nach dem außgesprochenen Vrtheil ihre appel-lation bey dem negsten Gericht anhengig machen / vnnd das instru-ment oder Schein der gethaner appellation, sampt schrifftlicher ver-zeichnuß der vrsachen oder der grauamina, warumb sie mit dem ergan-genen Vrtheil / wider Recht / reden vnd billigkeit beschwert zu seyn vermeinen / duppel einbringen / damit das ein bey dem Obergericht / oderso die appellation an Vns oder Vnsere Rähte geschehen / bey VnserCantzeley verbleiben / vnd das ander dem appellaten auff deß appellan-ten kosten geschickt werden möge. Wie dann auch dem appellantensolcher appellation halber / sofern die angenommen / in Vnser Cantzleyein vrkunds zettel mitgetheilt werden soll. Zu dem daß der appellantinnerhalb darnach negstfolgender dreyer Monaten / je dreysig tag vorden Monat gerechent / die Acten voriger instantz außbringen (welcheVnsere Gerichter ihme auch ohne einige erforderung von Vns / dochgegen gebürliche belohnung zustellen sollen) vnd die sambt allem seinemBescheid/Schein vnd Beweiß/ kundt vnd kundschafften/ weß er deßweiter als in voriger instantz durch ihnen fürbracht zuhaben vermein-te / dem Obergericht / oder aber in Vnsere Cantzley / so die appellation anVus oder Vnsere Rähte / wie obgemelt / geschehen / verschlossen vber-lieberen / vnd zu führung solcher kundschafften / das Obergericht / oderaber
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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