Rechts Ordnung.xxiiijVnd nachdem an etlichen Gerichtern mißbreuchlich gehalten.daß dieselbige einem jeden auff sein ersuchen / deß gegentheils vnerfor-dert / ohn einige fürgehende erkandnuß der sachen / sonderliche Beschei-de / die sie Fürurtheil genent / mitgetheilt haben / darauß viel gezancksden Partheyen / vnnd nachrede den Gerichten erfolgt / soll solcher vn-ordentlicher Mißbrauch hiemit abgethan seyn.Von eröffnung der Vrtheil.Cap. 32.O Richter vnd Scheffen der Endvrtheil entschlossen /sollen sie beyde partheyen durch den Gerichtsbotten be-ruffen vnd fürheischen lassen / auff einen benanten Tagzu erscheinen / vnnd zu hören / dieselbige Vrtheil außzu-sprechen. Wo alßdann ein Parthey vber solche Gericht.liche beruffung vnd ladung / vngehorsamlich / ohn daß er einige recht-messige vrsach oder noth vor eröffnung deß Vrtheils fürwendte / auß-bleiben vnd nicht erscheinen würde / soll auff deß gehorsamen theils be-klagen vnd begeren / das endliche Vrtheil nicht desto weniger in schriff.ten verfast / vnnd an sitzendem Gericht / vnd gewöhnlicher Gerichts-statt offentlich außgesprochen werden / in welchem Vrtheil das lenigso von dem Kläger in seiner Klag / oder auch dem antworter in seinervbergebener defension vnd Gegenklag begehrt/ vnd zu Recht gnug be-wissen / erkent / vnd der Gegentheil in widerlegung der gerichtlichen kö-sten vnd schaden (wie die nach außgesprochenem Vrtheil / durch dieParthey so das Vrtheil erhalten vnterschiedlich angezeigt / vnd bey ih-rem geschworen leiblichen Eydt bewert / darauff folgents billige messi-gung geschehen soll) verdampt / oder dieselbige auß bewegenden vrsa-chen gegen einander vergleichet vnd compensirt werden sollen.Von execution vnd vollenziehungder Vrtheil.Cap. 33.Ann Vrtheil außgesprochen / vnnd daruon nichtappellirt, vnd wo gleich daruon appellirt, vnnd dieappellation auß rechtmessigen Vrsachen nicht zuge-lassen / oder aber verloschen vnd desert worden / soldasselbig auff ansuchen der gewinnender Partheydurch die Ambtleut jedes orts nachfolgender maß volustreckt werden:Nemblich
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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