Rechts Ordnung.xxiijgewaltig / oder vntauglich gracht) bewiesen / Deßhalben die Schef-fen / so Vrtheil vnd Recht sprechen werden / bedechtlich / vnd mit höch-stem fleiß anmercken müssen / ob solche vermütungen gewaltig / beweg-lich / oder auch nothwendig seyn / daß die Sach dardurch gnugsamdargethan werde/ anders möchte nichts dardurch bewiesen werden.Von dem Eydt der beschehener Bewei-sung zu steur / zu Latin genant In supple-mentum probationis.Cap. 30.Vch geschicht etwan / daß auß mangel gnugsamer pro-bation oder beweiß/ der Kläger oder Beklagter/ seineKlag oder Gegenklag vnd antwort / nicht vollenkom-lich / vnd doch alsouiel beybringt / daß er ein halbe bewei-sung hat / Alsdann mag demselbigen der Eydt / zu erfül-lung seiner kundschafft / nach außweisung der Rechten zugelassen wer-den / vnnd das allein vmb die Sachen / daruon der jenig so den Eydtthun soll / selbst wissens hat.Wo aber der Widertheil an zulassung solches Eydts / dardurch ervberzeugt würde / beschwerung trüg / vnd in Recht gegründte Vrsa-chen warumb der Eydt nicht geschehen sol / darthun wolte / dasselbigsol gehort / vnd fürder vermög der Rechten darüber erkandt werden.Von beschluß der Sachen.Cap. v.Ann nun die Partheyen ihre notturfft fürbracht,Cauch ihre beweisung vnd anders gethan haben / weßsie zu geniesen verhoffen / so soll in der Sachen zu be-schliessen alßbald zugelassen werden.Nach solchem Beschluß sollen Richter vnndScheffen / als die Vrtheilsprecher / die Acta vnd Gerichtshandlungwie die ergangen / für sich nehmen / dieselbige mit höchstem fleiß / vnd ih-rem besten verstande / wie sie das / vermög ihrer Pflichten schuldig / er-messen / vnd welche theil das beste Recht / vnnd seines fürtragens diebeste Fug vnd beweisung hab / erwegen / die Vrtheildarauff gründenvnd fassen / vnd nicht mit fürbehaltung / oder condition vnnd fürwar-den / wie zum theil an etlichen orteren bißher geschehenVnd§ 11
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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