Druckschrift 
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
XXII
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Rechts Ordnung.xxijbener Articul vnd Fragstück / mitgetheilt werden sollen / solche Zeugendem Rechten zu steur zu verhören / vnd ihre sage vnd kundschafft ver-schlossen zu vberschicken.Von eröffnung der Zeugsagen.Cap. 27Ann die Zeugen verhört worden / vnd ihr wissensDgesagt haben / so mögen die Partheyen sambt oderbesonder begehren die Zeugsag zu öffnen. Darauffdann ihnen abschrifft daruon mitgetheilt/ auch zielvnd zeit / ihre notturfft dargegen fürzuwenden / gegeben werden sol.Es sol aber dem Kläger / oder auch dem Beklagten in seiner Ge-genklag / nach beschehener eröffnung der Zeugensage / auff solche ihreKlag oder Gegenklag / oder andere articul / welche den vorigen im ver-stande gantz zu wider/ ferner kundschafft zu führen nicht gestattet wer-den / damit alle vrsach die Zeugen durch Geld / oder andere vnzimlichewege zu corrumpieren vnd zu bestellen / vermitten bleiben.Doch sol gleichwol dem Beklagten/ oder der Parthey wider diegemelte Zeugen geführt / gegen derselbigen Personen vnnd außsagenihre notturfft einzubringen zugelassen werden.Von eigener Bekandnus.Cap. 28.As einer selbst bekentlich gestehet / das wird billigfür gnugsam bewiesen / angenommen vnd gehalten /vnd bedarff keiner weiter bewerung. Darumb soder Beklagter vor sitzendem Gericht die gefurderteSSchuld/ oder anders in der Klag fürbracht/ vnd inRecht erfordert / dem Kläger bekennen vnd schuldig zu seyn gestehenwürde/ soll ihme ziemliche Zeit vnd Ziel/ nach gestalt der Sachen vndPersonen / gegeben werden / seiner bekantnuß nach den Kläger zu ent-richten.Von vermütungen.Cap. 29.Vrch mangel der beweisung / werden etliche Sachen durch ver-mütungen (welche vngleich vnnd vnterschiedlich / etliche auchmehr dann die andere erhebliche oder vnerheblich / starck vnndgewal=