Druckschrift 
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
XXI
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Rechts Ordnungxxjwönlich ist / gewarnet / vnnd erstlich auff nachfolgende gemeine fragstuck verhort werden / Als1. Wie alt er sey.2. Ob er in Kayserlicher May: Acht sey.3. Ob er der Partheyen die ihnen zu Gezeug füret / mit Sipschafft /Schwager schafft/ Geuatterschafft/ oder sonst verwandt sey.4. Ob ihme etwas verheischen / gegeben / nachgelassen / oder verspro-chen sey / kundschafft zu tragen.5. Ob er etwas nutz oder schadens auß dem gewinne des fürendentheils zu hoffen oder zu fürchten hab.6. Item ob er einem theil mehr gunstig sey dan dem anderen / vndwelchem7. Ob er von dem fürenden theil / oder sonst jemandt anders vnderricht sey was er sagen sol.8. Item ob er sich mit seinem mitgezeugen auff die sach vnderredt / be-sprochen vnd verglichen hab / wie / oder was er zeugen / oder kund-schafft geben soll.Darnach soll zu den Articulen geschritten werden/ vnd so erderen einen oder mehr würde sagen wahr seyn/ soll die vrsach seineswissens / wie / war / vnd mit was gestalt jme das bewust / auch zeit vndmalstat / vnd andere vmbstende eigentlich erfragt werden.Vnd nachdem es sich auch zu zeiten zutragen kan / daß derzeug von dem verhöreren nicht eigentlich verstanden / vnd sein kundt-schafft auff einen anderen sinn dann er gemeint / eingenommen oder daßer vnbedächtlich in einem punct jrren möchte/ darumb soll einem jedengezeug nach beschehenen verhör / seine kundtschafft / ob er der also ge-stendig / fürgelesen / vnd bey gethanen Eydt befohlen werden / dieselbigeseine kundtschafft / biß so lange sie gerichtlich geöffnet wirdt / in geheimzuhalten.Vnd soll numehr der mißbrauch / daß die gezeugen offentlichfürgestelt / vnd samentlich kundtschafft geben / hiemit abgethan seynSo sollen auch die geferliche vnd vndienliche Fragstück / als daeiner vmb begangen Ehebruch / oder dergleichen / welche zu der Sa-chen nichts thun / gefragt / vermitten bleiben.Ob auch jemandt zeugen führen wolte / die dem Gerichts-zwanck da die Sach im Rechten anhenhig gemacht / nicht vnderworf-fen weren / der sol dem Gericht solches anzeigen / darauff ihme notturff-tige Compaßprieff / mit innerwarter copey beyder Partheyen vberge-benerC iij