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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
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Rechts Ordnung.Von beweisung der lebendigen Konden.Cap. 25.Oder Kläger / oder auch der Beklagter / auff ihreklag oder exception, beweisung mit lebendigen Kon-den thun wolten / sollen sie von dem Richter vnndScheffen begehren / die Zeugen wie Recht / fürzuSheischen / vnd den widertheil darbey zuverwissigen /vmb gemelte Zeugen zu sehen vnd zu hören / fürzustellen / anzunehmenvnd zu schweren / vnd ehe die Zeugen auff Articul verhört / sollen sie inbeyseyn der Widerparthey/ oder aber auff derselben vngehorsam auß-bleiben / nachfolgenden Eydt / sofern der mit freyem willen nicht nach-gelassen / schweren. Es soll aber hinfürder Kläger vnd Beklagter / seeiner den andern (wie an etzlichen orten mißbreuchig geschehen) zu zeu-gen nicht fürstellen mögen / in erwegung einer ohn das deß andern er-hehliche Articul wie recht zu beantworten schuldig.Der Zeugen Eydt.Cap. 26.Oh wil die Warheit sagen in dieser Sachen / auff die Ar-ticul darumb ich gefragt werde/ die ich weiß/ vnd mich be-sinnen kan / keiner Parthey zu lieb noch zu leid / vnnd dasnicht lassen / weder vmb Gabe / Geschenck / Nutz / Gunst /QHaß / Freundschafft / Feindschafft / Forcht / oder anders /dardurch die Warheit möchte verhindert werden / wie das MenschenHertz erdencken kan. Alles trewlich vnd vngefehrlich / als mir Gotthelff / vnd sein heiligs Evangelium.Darnach vnd so die Zeugen den Eydt geschworen haben / oderihnen der wie ob stehet / freywillig nachgelassen / soll ein jeder Zeug insonderheit / vnd in abwesen der Partheyen vnnd anderer / durch denRichter / zween Scheffen vnnd den Gerichtsschreiber gefordert / da-selbst ihme die vbergebene Articulklärlich vnd verstendlich / sampt denfragstücken (ob einige einbracht / vnd durch die Scheffen als der Sa-chen dienstlich zugelassen) fürgelesen / darauff fleissig verhört / vnd seinkundschafft auß seinem mundt getrewlich auffgeschrieben werden. Obauch schon kein fragstück von der Partheyen vbergeben weren / so sol-len nicht desto weniger die Zeugen für peen deß Meineyds / wie ge-wörlich