Rechts Ordnung.xjxsein eigen Brieff vnd Siegel/ oder andern briefflichen schein/ zu bewei-sung deß Klägers forderung / einzubringen nicht getrungen werden.Hinwiederumb aber mag der Beklagter begehren / den Kläger anzu-halten/ seinen briefflichen Schein/ zu beweisung seiner deß BeklagtenException fürzubringen.Dergleichen acta vnd andere offenbare geübte Gerichtshand-lung / auch Brieff vnd Siegel einer Theilung / Testaments / oder an-derer sachen halb / so entlichen Partheyen gemeiniglich oder samenderhandt zustehen / sollen auff begehren der Parthey welche ihrer bedürff-tig / auff erkantnuß deß Gerichts / exhibirt vnd fürgebracht werden.Vnd ob wol an etlichen Vntergerichten der gebrauch bißher ge-wesen / daß man den briefflichen Schein / oder die clausulen darumb diejrrung sich erhalten / den jenigen dargegen solcher briefflicher Scheineingelegt / hat fürgelesen / vnd zu mehrmalen hören lassen / und kein Co-pey daruon geben wollen / Jedoch dieweil der inhalt der Brieff oderclausulen daruon gehandelt / etwan weitleufftig oder dunckel gesetzt /also daß nit wol möglich / der sachen notturfft in der eyle zubedencken /so soll man hinfürder die begerte abschrifft niemand weigeren oder ab-ſchlagenVnd nachdem auch an vielen Vntergerichtern dieser Gebraucheingerissen / daß die Scheffen die Original Brieff vnd Siegel / vnd an-dere schrifftliche vrkundt daran den Partheyen größ vnd viel gelegen /hinder sich behalten / vnnd aber sich zutragen künde / daß solche Brieffvnd andere Schrifften / durch versaumnuß oder vnglück verlohren / o-der verderblich würden / oder der Partheyen die vielleicht an anderenorten auch notturfftig seyn möchten / Daraumb sol hinfurter die Par-they wider die der schrifftliche Schein eingelegt / solche eingelege brieffvnd schrifften besichtigen / vnd ihre einrede / ob sie dern einige wider diesichtbarliche argwonigkeit / oder mangel an den Siegeln / Signeten o-der Schrifften derselben Brieff vnd Siegel hette / von stundan dürendes Gerichts für wenden / Es were dann / daß das Gericht auß recht-messigen beweglichen vrsachen lenger zeit darzu gebe. Vnd wann sol-ches geschehen / soll den Partheyen ihre Brieff vnd Siegel auff ihro-der jhres volmechtigen begehren wieder gegeben / doch daruon glaub-würdige abschrifften behalten / durch den Gerichtsschreibercollationirt / vnd bey die Acta registritwerden.VonC ij
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
XIX
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten