Rechts Ordnung.xviiEydt für geferde deß Klägersvnd Beklagten.Cap. 23DCh N. schwere zu Gott / daß ich gleube / daß ich ein gutevnd auffrechte Sach zu klagen hab / daß ich auch zu ge-2 ferlicher verlengerung der sachen keinerley auffschub nochverzog begehre / die warheit gebrauchen / vnd so offt ich imRechten gefragt werde / dieselbige sagen / vnnd nicht ver-halten / vnd daß ich niemandt etwas geschenckt / verheischen oder ver-sprochen hab / noch schencken / verheischen oder versprechen wil / damitich das Vrtheil in dieser Sachen erlangen oder behalten möge / an-ders dann das Recht zulest. Alles trewlich vnd vngefehrlich.Jn gleichen schweret der Beklagter / allein mit der enderung / daßer gleube / er hab ein gute Sach / sich gegen den Kläger zu wehren.Wann aber die Heuptsacher beyde/ oder ihrer einer nicht zu gegenseynd / soll deß abwesenden Mombar den Eydt in sein eigen / auch deßprincipalen Seel (sofern er gnugsam gewaldt / sonderlich den Eydt fürgefer zu thun von ihme hat) schweren.Von beweisungen der gethanen Klag / auch gegen-klag / schutz vnd schirm Articul / vnd erstlich von brieff.lichen Schein vnd ligenden Kunden.Cap. 24O nun der Kläger/ oder auch der Beklagter/ nach be-schehener deß Kriegs Rechtens befestigung oder Ge-richtlicher einlassung begeren wolte / seine Klag oder Ge-genklag / schutz vnd schirm Articul / was deren verneint /zu beweisen / soll er zu bewerung derselbigen zugelassenwerden. Vnd so der einer oder beyde / ihre Klag vnd Gegenklag / wie ob-gemelt / mit Registeren / Instrumenten, Brieff vnnd Stegelen / vnd andern glaubwürdigen schein bey bringen vnd war machen wolte / soll jh-nen darzu gebürliche zeit vnd bestündung gegeben / auch die einbrachteBrieff / Siegel / Instrumenten, Handschrifften vnnd anders in gutemglauben erkendt vnd agnoscirt werden / doch dem gegentheil in allwegeseiner einrede fürbehaltenNachdem aber vermög der Rechten der Kläger sein Ansprachvnd Klag zu beweisen schuldig/ so soll auff sein begehren der Beklagtersein
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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Seite
XVIII
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