xvijRechts Ordnung.leuth sich nit beruffen / sonder einem jeden Gericht / wann es mit Rich-ter / Scheffen vnd Gerichtsschreiber angezeigter Ordnung gemeß be-setzt ist / sein freyer starcker ganck vnd lauff gelassen / vnnd die Sachendaselbst mit gebürlicher Rechts erkantnuß geendigt werden. Doch / soWidwen / Waisen / Arme / Krancken / einfeltige / vnuerstendige Perso-nen sich für Vns oder Vnsere Ambtleuth beruffen würden / soll mitdem Gerichtlichen Proces so lange biß die Sachen durch Vns oderVnsere Ambtleuth verhört (welches vnuerzoglich geschehen soll) stillgestanden werden.In hangendem Rechten kein newe-rung fürzunehmen.Cap. 2).Achdem in gemeinen Rechten versehen / daß in han-gendem Rechten weder durch Richter noch Parthey-en ichtwas attentirt / oder einige Newerung fürge-nommen werden sollen / so soll der jenig / welcher deß0streitigen Guts in besitz ist / darinnen bleiben / auchOmitlerzeit das streitige Gut nicht vereusseren / oder in frembde Händestellen / sondern beyde theil in dem besitz / gebrauch / vnd standt darin siein anfang deß gerichtlichen Kriegs gewesen / biß zu Rechtlicher vnndentlicher erörterung der Sachen bleiben.Wo aber dargegen wider Recht etwas ernewert oder fürgenom-men / soll dasselbig auff ansuchen vnd beweisung deß jenigen wider dendie Newerung beschehen / ohneinige zierliche Klage dann allein außRichterlichem Ambt / vor weiterer handlung widerruffen / abgethan /vnd die Sach in vorigen standt gestellt / auch darwider kein appellationaugenommen werden.Von dem Eydt für geferde.Cap. 22.Ach beuestigung deß Kriegs Rechtens / oder Gericht-licher einlassung von beyden theilen geschehen / soll derEydt für geferd (wann die beyde erscheinende Parthey-en / oder ihrer einer deß begehrten / vnd anders nicht) inGmassen wie nachfolgt / geschworen / oder wann der Klä-ger den nicht thun wolte/ seine Klag verloren haben. Der Beklagteraber / da er den zu thun sich weigeren würde / geacht vnd gehaltenwerden als ob er der Klag gestanden hette.Eydt
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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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XVII
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