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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
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XV
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RechtsOrdnungxvhalten wird / Wo der Beklagter auff den ersten / andern / vnd drittentermin erscheinen / vnd der Kläger außbleiben würde / mag der Beklag-ter deß Klägers vngehorsam beschuldigen / vnd soll auff sein begehrenvon den Fürgebotten oder Ladung / mit erstattung auffgangner noth-wendiger Gerichtscosten vnd zerungen / ledig erkand werden. Jedochsoll dem Kläger dardurch vnbenommen seyn / daß er den Beklagtenvon newes fürgebieten lasse / vnd seine sachen wiederumb rechtlich ge-gen ihnen suchen vnd füruthmen mögeWürde aber der Beklagter auff einen jeden termin der furheischungoder ladung gehorsamlich erscheinen / vnd der Kläger sein Ansprach o-der Klag nicht einbringen wolte / damit er den Beklagten dardurchvnruhig machen vnd vmbtreiben / oder der sachen auffschub vnd ver-lengerung suchen möchte / soll alßdann dem beklagten zugelassen seyn.von dem Gericht zubegehren/ dem Kläger ein sichere zeit anzusetzenvnd zu bestimmen / seine klag einzubringen / bey solcher gedrawter peenwo solches innerhalb derselbigen zeit nit geschehe / ihme dem Kläger ge-gen den beklagten in angestelter forderung ein ewig stilsch weigen auff-zulegen. Wann nun solches durch das Gericht geschehen/ vnd der Klä-ger gleichwol nach gethaner verkündigung Gerichtlichen Befelchs,mit einlegung seiner ansprach oder klage seumig bleiben würde / sol imauff seinen vngehorsam / vnd die gedrawete Peen ein ewig stillschwei-gen mit Vrtheil vnd Recht auffgelegt werden / vnd er darneben schul-dig seyn / dem Beklagten alle erlittene Gerichtskosten zu bezalen. Imfall aber jemandt ausserhalb Rechtens einige forderung zu haben sichanmassen / vnnd doch dieselbige nicht Gerichtlich fürbringen würde /mag der Beklagter alßdann bey dem Richter vmb citation vnd ladunganhalten / seine action vnd forderung Gerichtlich einzubringen / oderaber ihme dem Kläger ein ewig stillschweigen auffzulegen.Von Gerichtlicher einbringung odervbergebung der KlagCap. 19.Er Kläger soll auff dem bestimbten Gerichtstage seineKlag vnnd Forderung mit befestigung deß KriegsRechtens / oder Gerichtlicher einlassung / zu latin Li-tis Contestatio genant / als daß er bemelte klag vnd forderung sage war seyn / schrifftlich oder mündlich wie esihm beliebt / vnd doch lauter/ klar vnd verstendlich/ auch ohne verzugmit