RechtsOrdnung.xiiiWann aber die Klag persönlich / als vmb Zusage / BürgschafftSchuldt / Schaden vnd dergleichen geschehen / alsdann soll man denKläger in deß Beklagten Güter / nach maß vnd grösse seiner Schuldtso in der Klage angezeigt / vnd summarie oder kürtzlich liquidirt vndaußfündich gemacht / einsetzen.Vnd wann die Einsetzung auß der erster Erkandtnuß geschehen /so soll dieselbige dem beklagten verkündigt / Wann er dann binnen jarsfrist nach solcher Einsetzung kommen/ dem Kläger alle Kosten vndSchaden entrichten / vnd gebürliche versicherung zu Recht zu stehen /vnd gegen ihnen die Sach wie Recht ist außzuführen / thun würde / sosoll er zugelassen / darauff auch die erkendte Einsetzung abgethan / vndin der Hauptsachen für Gericht fortgefahren werden.So aber der Beklagter inwendig jahrs frist nicht erscheinen / nochsein Vngehorsam wie obstehet / entschuldigen würde / soll er vmb diePossession vnd Besitz deß Guts / darin der Kläger durch das erste De-eret gesetzt ist / zu klagen nit gehört / sondern der posses vnnd Gebrauchbey dem Kläger / auff die beschehen rechtmessige Einsetzung bleiben / je-doch dem Beklagten auff den Eigenthumb zu klagen vnd zuhandlendardurch vnbenommen seynWann nun der Kläger nach gethaner Einsetzung der Güter Jahrvnd Tag gebraucht / vnd darzwischen niemand dieselbige zuverthedigen sich annimpt / so soll er auch sein begeren in solche Güter nach für-gehender Ladung so dem Beklagten verkundigt werden soll / auß demzweyten decret oder Erkantnuß widerumb eingesetzt / vnd wann solcheEinsetzung abermals geschehen/ bey dem Gut so lang gehandthabtwerden / biß er darauß mit Recht durch den Beklagten erwonnen. Esgewinnet auch der Kläger/ so dermassen in güter gesetzt/ die abnutzungderselbigen / vnd ist nicht Schuldig / derenhalb etwas herauß zugeben /oder an seinen schulden abzuschlagen. Jedoch soll dem Beklagten aufden Eigenthumb zu handlen wie obstehet/ zugelassen seyn.Wie gehandelt werden soll / so der Klägeraußbleiben würde.Cap. 18.Achdem der Kläger / als anfänger deß GerichtlichenKriegs / allwege bereidt vnd geschickt seyn / vnd deßRechten warten soll/ derhalb dann desselbigen vnge-horsam grösser denn deß Beklagten im Rechten ge-hal=
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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XIV
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