xiiRechtsOrdnung.vnter vielen Gerichteren gelegen / Dieweil dann beschwerlich seyn sol-te an jedem Ort besondere Rechtfertigung zu pflegen/ soll zu vermei-dung grosser Vnkosten einem jeden frey stehen / seine Action vnd Forde-rung in solchem Fall für dem Gericht da der mehrer theil der Gütergelegen / fürzunehmen. Doch soll die Execution, wie gleichfals Erbungvnd Enterbung / allein durch vnd vor den Richtere darunter die Güterin Vnsern Fürstenthumben / Landen vnd Gebieten gelegen / beschehen.Wie auff deß Beklagten Vngehorsam außbleiben / derKläger auß der erster vnd zweyter Erkandtnuß eingesetztvnd sonst weiter verfahren werden sol.Cap. 17.S wird zu zeiten das vngehorsamblich außbleiben ent-weder bey dem Beklagten so in Recht geladen / oder aber bey dem Ankläger / als Anfänger deß GerichtlichenKriegs befunden / Darumb dieser Vnderscheidt gehal-ten werden soll.Wann der Beklagter in Sachen liegende vnd vnbewegliche Gü-ter belangend / auff dem angesetzten peremptorial oder endlichen Ge-richtstag nicht erscheinen / dann außbleiben / auch kein rechtmessigeEntschuldigung seines außbleibens oder verhinderung fürwenden /vnd doch für Beschluß der sachen erscheinen würde / in meynung / außdeß Klägers geführten Proceß sich einzulassen/ soll er dem Kläger alleauffgewendte nothwendige Gerichtskosten vnd Zerungen / nach bil-liger messigung deß Gerichts/ ablegen vnd bezahlen/ vnd folgends ge-hört werden / Er köndte dann seinen Vngehorsam mit solchen gegründ-ten Vrsachen / die ihnen im Rechten entschuldigen möchten / darthun /darzu soll er wie Recht / vnd so viel sich das gebürt / gelassen werden.Wann er aber biß nach beschluß der Sachen / vnd also gäntzlichaußbleiben / vnd derhalb vngehorsam vnd contumax erkandt würde /so soll er abermals auff einen benenten Tag citirt oder geladen wer-den / zuerscheinen / vmb zu sehen vnd zu hören / den Kläger jhn seine deßBeklagten Güter / darumb der Streit ist / durch den Spruch zu Lateingenendt Primum Decretum, das ist / die erste Erkandtnuß / einzusetzen /oder aber vrsachen in Recht gegründ dargegen fürzubringen / war-vmb solchs nicht geschehen soll. Vnd so der Beklagter auff den be-stimpten Tag abermals nicht erscheinen/ sonder vngehorsamlich auß-bleiben würde/ soll der Kläger in massen wie fürstehet/ in die geforderteGüter auß dem ersten Decret oder Erkandtnuß eingesetzt werden.Wann
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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XIII
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