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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
XII
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RechtsOrdnungxiſfunden würde / daß er dann allen auffgewanten Kosten tragen vnd lei-den sol. Jedoch sollen die Vnsere von der Ritterschafft durch VnsereRichter schrifftlich gefordert werden.Vnd dieweil es an vielen Gerichten dermassen herkommen vnd ge-braucht / daß dem Beklagten sechs Wochen seyn gegeben vnd zugelas-sen worden / daß er vor vmbgang derselbigen / auff die ansprach deßKlägers zu antworten nicht schuldig / Damit dann solcher gewonheit /da die streitige sachen Erb vnd Erbzahl berühren / nicht abgebrochen /vnd hinwiederumb auch alle muthwillige außbleiben deß Beklagten /vnd verlengerung deß Gerichtlichen Proceß vermitten werde / sollendie erste vierzehen tage solcher sechs wochen für den ersten / dergleichendie negstfolgende vierzehen tage für den zweyten / vnd die vbrige vierze-hen tage für den letzten vnd entlichen peremptorial oder schließlichen ter-min gehalten / auch die Feyrtage / welche in berurten sechs wochen fallenwürden / nicht abgekürtzt / dann mit darzu gerechnet werden. Vnd wie-wol für vmbgang bestimbter zeit / gegen den Beklagten als einen Vn-gehorsamen nit kan mit den Rechten verfahren werden / Jedoch so derBeklagter willig were / auff den termin der erster / oder zweyter vierze-hen tage / auff der klagender Parthey ansprach zu antworten / vnd deßletzten termins nicht zuet warten / solches (dieweil es zu befurderung ei-nes schleunigen vnd kurtzen Gerichtlichen Proceß dienet) sol ihme hie-mit vnbenommen / sondern zugelassen seyn. Da aber die sachen alleinSchuld vnd Schaden betreffen / sol dem Beklagten 14. tag / nach ver-kündigung der Ladung / vnd weiter nicht vergont werden.Damit auch hinfurter alle mutwillige auffhaltende außflucht ab-gewandt werde / sol ein jeder Beklagter auff den bestimbten tag so ihmezu endlicher handlung peremptorie oder endlich verkündigt / oder aberwo derselbig tag nicht ein Gerichtstag seyn würde / den negst darnachfolgenden Gerichtstag vor Gericht erscheinen / vnd daselbst die Anklaghören / vnd wo er darauff zu handlen gefast were / oder aber die sach ge-ringschetzig / oder dermassen gestalt / daß ohn weiteren bedacht alßbalddarauff geantwort werden kündte / sol der Beklagter durch das Ge-richt angehalten werden / ohne weiter auffschub zu antworten. Wo a-ber die sach wichtig / jrrig / oder schwer / also daß deß Beklagten not-turfft erforderen würde / ein weiter bedencken zu haben / sol ihme auffseyn begehren ein zimliche zeit vnd auffschub / nach gestalt der Person /vnd gelegenheit der sachen / vergont vnd gegeben werden.Nachdem sich auch zutragen kan / daß die Güter so gefordert,vnter