RechtsOrdnung.Von gerichtlichem Proceß / vnd erst wie Ladung er-langt werden vnd geschehen soll. Wie auch die Güter in ver-bott / zuschlag oder Kommer gelegt / vnd wiederumbentsetzt werden mögen.Cap. 16.S soll kein Ladung außgehn / sie sey dann auff ansuchendeß Klägers / oder seines vollmechtigen Anwaldts / vondem Richter / so vber deß beklagten Person vnd Sach or-dentlich Gerichtszwang hat / bewilligt vnd zugelassen.SVnd darumb so jemandt mit Recht besprochen wür-de / soll ehe vnd zuvor dem Kläger Ladung wie vorgerurt bewilligt / außtruckliche anzeigung von ihme geschehen / was er von dem Beklagtenbegehre vnd haben woll / ob er Hauß / Hoff / Acker / Weingarten / Wie-sen / Garten / Zinß / Renthen / Gülden / Schulde oder was er sonst ge-gen deß beklagten Person fordere / ob er es gantz / halb / ein dritt / odervierdten theil gesinne / vnd auß was vrsachen / Vnd soll solches durchden Gerichtschreiber nicht allein in die Ladung gesetzt / sondern auch indas Gerichtsbuch kkirlich auffgezeichnet werden.Vnd nachdem in sachen Erb oder Erbzal belangendt / gemeinlichbey allen Gerichten bißher in vbung gewesen vnnd gehalten / daß diestreitige Güter an statt der Ladung / in Verbott / Zuschlag oder Kom-mer durch den Kläger seyn gelegt worden / soll solche gewonheit an denörtern da es gebreuchlich gewesen / hinfurter auch also gehalten wer-den. Damit aber der Beklagter durch versaumnuß seines HalffmansPechters / oder andere so von seinent wegen auff dem streittigen Gutseeßhafft / oder dasselbig in ihrer verwaltung haben / in keinen nachtheiloder schaden geführt werde / sol der Gerichtsbott nach beschehenen zu-schlag oder verbott / solches dem Beklagten persönlich / so seyn Personzu finden / vnnd wo er nicht einheimisch were / seiner ehelicher Hauß.frawen / oder verstendigen Kindern / oder anderm Haußgesind anzei-gen / damit der Beklagter der vnwissenschafft halber sich nit zuentschul-digen hab. So aber einige entschuldigung erheblich gefunden / sol die-selbige durch das Gericht angenommen werden.Wo aber der Beklagter / als inhaber vnd besitzer derselbigen Gü-ter / hinder dem Gerichtszwang darunter solche Güter gelegen / nit ge-sessen were / so soll der Bott dem Pechter oder Halffmann von wegendeß Gerichts befelch thun / den beschehenen zuschlag vnuerzüglich demBeklagten zuverkündigen / mit der warnung / wo er darin seinig be-fundenB iiii
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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