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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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RechtsOrdnung.soll ihme zugelassen seyn / vor dem Richter daselbst er sich erhelt / diesetzung der Anwelde oder Volmechtigen zuthun / Vnd soll daruonglaubwirdiger schein mit deß Richters desselbigen orts Siegel befe-stigt / auffgericht / vnd gerichtlich eingelegt werden. Jedoch soll den Pre-laten / Geistlichen / denen vom Adel / Stätten vnd Communen / vnterihrem Siegel ihre Volmacht zustellen zu gelassen seyn. Da auch derConstituirter Anwaldt die empfangene Volmacht alßbald nicht darle-gen kündte / mag er de rato cauieren, oder sicherung thun / dieselbige zumnegsten Gerichtstag einzubringen.Wann aber einige Erbschafft jemandt / so nicht vnter dem Gerichtda dieselbe gelegen / vnd doch binnen Landts gesessen / durch seinen Vol-mächtigen zuuerkauffen gemeint / Soll solche Constitution vor demGericht darunter die Güter gelegen/ oder zweyen Scheffen daselbst ge-schehen.Wie von wegen der vnmündigen KinderGerichts Mombar zustellen.Cap. 14.Nd so etwann minnerjährige Personen / als beklagten /in Recht geladen / oder so sie als Kläger gegen anderezu klagen vnd zu fordern haben / soll jhnen zu jeder zeitdurch Richter vnd Scheffen / ehe man sie höret / Für-munder oder Pfleger / die sie im Rechten vertretten /(sofern sie der furhin keine hetten) wie sich gebürt gegeben werden.Eidt derselbigen Fürmunderoder Pfleger.Cap. 15.Ch N. gelob vnnd schwere / daß ich alles so N. dem ich zueinem Fürmunder / Pfleger oder Fürweser seiner sachenverordnet bin/ zu gut vnd nutz dienen mag/ nach meinemEbesten Verstandt / getrewlich vnd mit fleiß wil fürbringenvnnd handlen / auch der Warheit ohn einig gefährte ge-brauchen / was ihme vnnutz vermeiden / vnd sonst alles thun vnd lassen /das einem getrewen Fürmunder / Pfleger oder Fürweser zustehet vndgebürt / Ohne alle gefärde vnd argelist.Von