RechtsOrdnung.ren gehalten / vnd so lange Gerichtssachen vnd Partehyen fürhanden /sollen Richter vnd Scheffen das Gericht für einer vhren nicht auffhe-ben / damit den Partheyen schleunig vnd außtreglich Recht wiederfahreumöge.Von den Fürsprechern / vnd wie diesich halten sollen.Cap. 12.Achdem den gemeinen beschriebenen Rechten / auchder Redligkeit stracks zuwider were / daß einer außden Scheffen / wie bißher an etlichen orten gebreuch-lich gewest / erfordert werden solte / der PartheyenOdas Wort zu thun/ oder zu rahten/ vnnd also Richtervnd Fürsprecher zu seyn / welche beyde Ambter zugleich in einer Personnicht seyn noch stehen können / So sollen hinfürder etliche Fürspre-cher / die nicht desselbigen Gerichts Scheffen oder Glidder seyn / ange-nomen werden / einer jeden Parthey so das begehrt / ihr Wort zu thun /vnnd deß Rechten notturfft / nach gebrauch deß Gerichts / wie sich ge-bürt / fürzutragen. Es sollen die Fün specher aber die Partheyen nichtvnterrichten / die Warheit zu schweigen/ Sonder wann sie befinden/daß ihrer Partheyen sach nicht auffrechtig / sollen sie sich derselben ent-schlagen / Auch die sachen im Gericht erbarlich / züchtiglich vnd ver-stendlich fürtragen.Von Volmechtigen.Cap. 13.A nun die Partheyen im Recht nicht erscheinen künten /sondern daran verhindert / vnd ihre Volmechtigen mitVolmacht von ihrentwegen zuerscheinen dahin abge-fertiget würden / So sollen dieselbigen ihre Geweldevnd Volmacht in schrifften darlegen / Es were dannsach / daß solche Volmacht für dem Gericht daselbst geschehen.Mit stellung aber der Volmacht soll es also gehalten werden /daß wann der jenig dem Volmechtigen zu verordnen nöhtig / an einemOrt der nicht vber vier Meylen von dem Gericht gelegen / sich er-helt / daß er alßdann schuldig seyn soll / die Volmacht an dem Gericht /oder vor zweyen Scheffen desselbigen zu thun / die er auff sein Kostenzu sich erfordern mag. Wo aber weiter dann wie obsteht / gesessen /B iijſoll
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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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