RechtsOrdnung.viijAuff welche Tage an jedem Ort Gerichtsol gehalten werden.Cap. 2.Amit den Partheyen mit fürderlichem Rechten ver-holffen werde / So ordnen / setzen vnd wollen Wir /Daß zum wenigsten alle vierzehen Tage an einem jedenOVntergericht/ Richter vnd Scheffen das Gericht be-sitzen/ vnd einem jeden Recht gedeyen lassen. Vnd sollder Gerichts Tag fürhin / auch zeitlich genug / vnd zum wenigsten achtTag zuvor / vnd solches auff einen Sontag in der Kirchen außgeruf-fen werden / auff daß niemandt versaumbt / noch der Vnwissenheit hal-ber sich zubeklagen hab. Vnd wann der Gerichts Tag / in massen wievorstehet / verkündigt / soll er ohnehehaffte Vrsach / als auß Herrn Ge-bott / oder anderer rechtmessigen Verhinderung / nit verstreckt werdenAuff welche Tage vnd Zeit keinGericht zu halten.Cap. 15.Lie Gerichter sollen auff die Wercktage / vnd keinem Feyer-tag/ so nach herkommen Vnserer Fürstenthumben vndLande auff den Predigstüll Gott zu Lob zu feyren verkun-digt / gehalten werden.Nach dem auch die Gericht in der Arnen vnd Herbstzeit zu Not-thurfft der Menschen gewöhnlich auffgeschurtzt/ Soll dasselbig nachgelegenheit der Landtart / vnd zufall deß Arns vnd Herbsts beschehen.Aber in Sachen so ein eylende Außdracht erfordern / vnd auß welcherVerzug ein grosser Schade erwachsen mag / als in Verkündigung derVerbietung eines newen Baws / in Kommeren gegen frembden für-genommen / vnd so ein Parthey Leibsnahrung begert / vnd dergleichenhändlen / mag vnangesehen deß Arns vnd Herbsts / auff der klagenderPartheyen ansuchen / wie sich zu recht gebürt gehandelt werden.Welche Zeit oder Stundt dasGericht zu halten.Cap. u.As Gericht soll hinfurter nicht mehr nach essens / sondern dar-für / nemlich im Sommer zu sieben / vnd im Winter zu acht Vh.ren ge-
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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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