Druckschrift 
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
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VII
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Rechts Ordnung.viauffrichtiglich dienen / ihre sachen nach meinem besten verstandt / ih-nen zu gutem mit fleiß fürbringen / darin wissentlich keinerley falschoder vnrecht gebrauchen / noch gefärliche auffschub vnnd dilation zuverlengerung der Sachen suchen / vnnd deß die Partheyen zu thun o-der zu suchen/ nicht vnderweisen/ auch mit den Partheyen keinerleyvorgeding oder vorwart machen woll/ einen oder mehr theilen vonder sachen dero ich im Rechten Redener oder vollmächtig sey / zu ha-ben oder zuͦ warten. Daß ich auch die Heimligkeit oder Behülffso ich von den Partheyen empfangen / oder vnderrichtung der Sa-chen die ich von ihnen selbst vermercken werde, gerurten Parthe-yen zu Schaden / niemandt offenbaren / das Gericht vnd Gerichts-personen ehren vnd furderen / vor Gericht Erbarkeit gebrauchen / vndallerhandt lesterung bey Peen vnd Straff/ nach ermessigung deß Ge-richts vnd der Obrigkeit mich enthalten / auch die Partheyen vber denLohn so mir laut der Ordnung gebührt / mit mehrung oder anderemGeding nicht beschweren. Daß ich auch der Sachen so ich angenom-men vnnd annehmen werde/ ohn redliche vrsachen/ vnnd deß Rechtenerlaubnuß / mich nit will entschlagen / sonder den Partheyen trewlichvnd wie es sich gebürt / biß zum ende deß Rechtens deinen will. Ohralle geferde.Eidt der Gerichts Botten.Cap. 5.Ch N. schwere zu Gott / dem Richter vnnd Scheffen ge-wertig vnd gehorsam zu seyn/ auch alle Gebott/ vnd wasmir weiter von Getrichts wegen befolhen wirdt / fleissigund getrewlich zu verkündigen vnd auß zurichten / wie rechtist / vnnd daruon in dem Gericht glaubliche Berichtungzu thun / vnd mich mit gelde / oder duch beyde nicht vmbkauffen oder be-wegen lassen/ die verkündigung anders dann mir befolhen/ zu thunoder zu hinderlassen. Daß ich auch das Gericht getrewlich fürdernvnd ehren will / vnd ob ich deß Gerichts Heimligkeit / wenig oder vielhören / vernemen oder erlernen würde / dieselbige zu aller zeit in geheimbey mir halten vnd verschweigen/ vnd sonst alles anders thun sol vndwill, das einem frommen vnd getrewen Gerichtsbotten vnd DienerAmpts halber zustehet / Sonder alle geferde vnd argelist.AuffB 1